§ 3 - 6
§ 3 Ausstellung der Spielerpässe
Zuständig für die Ausstellung von Spielerpässen und die Erteilung der Spielerlaubnis ist die Verbandsgeschäftsstelle. Einsprüche gegen ihre Entscheidung sind als Verwaltungsbeschwerde zulässig. Über sie entscheidet der Verbandspräsident.
§ 4 Erteilung der Spielerlaubnis
1. Sofortige Spielerlaubnis wird erteilt, wenn ein Spieler noch nie Spielerlaubnis für einen Verein besaß.
2. Bei Vereinswechsel ist die Erteilung der Spielerlaubnis in den §§ 7-9 geregelt.
3. Die Vereine sind gehalten, in Zweifelsfällen durch einen Arzt untersuchen zu lassen, ob sich ein Spieler zur Ausübung des Fußballsports eignet.
§ 5 Mehrfache Mitgliedschaft
Ein(e) Spieler/in kann nur für einen Verein Spielerlaubnis erhalten, jedoch mehreren Vereinen als Mitglied angehören.
§ 6 Spieljahr
Das Spieljahr beginnt am 1.7. und endet am 30.6. des folgenden Jahres. Spielpausen werden durch den Verbands-Vorstand auf Vorschlag des Verbands-Spielausschusses festgelegt.




