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Die § 3 - 6 erhalten weitere wissenswerte Informationen zum Passwesen

§ 3 - 6

 

§ 3 Ausstellung der Spielerpässe

Zuständig für die Ausstellung von Spielerpässen und die Erteilung der Spielerlaubnis ist die Verbandsgeschäftsstelle. Einsprüche gegen ihre Entscheidung sind als Verwaltungsbeschwerde zulässig. Über sie entscheidet der Verbandspräsident.

   

§ 4 Erteilung der Spielerlaubnis

1. Sofortige Spielerlaubnis wird erteilt, wenn ein Spieler noch nie Spielerlaubnis für einen Verein besaß.

2. Bei Vereinswechsel ist die Erteilung der Spielerlaubnis in den §§ 7-9 geregelt.

3. Die Vereine sind gehalten, in Zweifelsfällen durch einen Arzt untersuchen zu lassen, ob sich ein Spieler zur Ausübung des Fußballsports eignet.

   

§ 5 Mehrfache Mitgliedschaft

Ein(e) Spieler/in kann nur für einen Verein Spielerlaubnis erhalten, jedoch mehreren Vereinen als Mitglied angehören.

 

§ 6 Spieljahr

Das Spieljahr beginnt am 1.7. und endet am 30.6. des folgenden Jahres. Spielpausen werden durch den Verbands-Vorstand auf Vorschlag des Verbands-Spielausschusses festgelegt.

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