§ 7 SPO
1. Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis
Will ein Spieler seinen Verein wechseln, muss er sich bei seinem bisherigen Verein als aktiver Spieler abmelden und zusammen mit dem neuen Verein einen Antrag auf Spielerlaubnis mit dem Passantragsformular stellen.
Dem Antrag auf Spielerlaubnis sind der bisherige Spielerpass mit den Vermerken des abgebenden Vereins über Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel, dem Tag des letzten Spiels und der Nachweis über die erfolgte Abmeldung (Eintragung auf dem Spielerpass oder Einschreibe-Beleg mit Rückschein) beizufügen.
Nach Eingang der vollständigen Vereinswechselunterlagen (Antrag auf Spielerlaubnis, bisheriger Spielerpass, Nachweis der Abmeldung) wird die Spielerlaubnis für den neuen Verein erteilt. Die Spielerlaubnis wird ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen erteilt, sofern dies die Spielordnung im Übrigen zulässt (Wartefristen, Sperrstrafen).
Die nach dieser Vorschrift einzuhaltenden Wartefristen werden durch die Abmeldung beim bisherigen Verein ausgelöst. Die Abmeldung muss per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen (als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und vom abgebenden Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise nachgewiesen.
Der Beginn der Wartefrist ist der Tag nach der Abmeldung.
Wartefristen hemmen Sperrstrafen mit der Folge, dass eine laufende Sperrstrafe mit dem Beginn der Wartezeit unterbrochen wird und nach Ablauf der Wartefrist die Reststrafe noch zu verbüßen ist. Bei einem weiteren Vereinswechsel während einer laufenden Wartefrist beginnt die aufgrund des weiteren Vereinswechsels erforderliche Wartefrist erst nach Ablauf der ersten Wartefrist. Als Tag der Abmeldung gilt in diesem Fall der Tag nach Ablauf der ersten Wartefrist.
Eine Abkürzung einer Wartefrist ist nicht zulässig.
Die Spielerlaubnis für den bisherigen Verein endet mit dem Tag der Abmeldung.
Geht einem Verein eine Abmeldung per Einschreiben zu, so ist er verpflichtet, dem Spieler oder dem neuen Verein oder der Geschäftsstelle des Südwestdeutschen Fußballverbandes den Spielerpass mit den gemäß § 2.2 der SWFV-Spielordnung erforderlichen Angaben innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels. Wird der Geschäftsstelle ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt, dem der Spielerpass nicht beigefügt ist, wird der bisherige Verein unverzüglich unter Fristsetzung von 14 Tagen zur Herausgabe des Passes aufgefordert. Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder eingereicht noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben. Dies gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Verein den Spielerpass nicht innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung ausgehändigt oder zugesandt hat.
Der abgebende Verein erklärt seine Zustimmung oder Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel auf dem bisherigen Spielerpass. Eine erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine Nicht-Zustimmung kann nachträglich in eine Zustimmung umgewandelt werden, jedoch nicht nach Ablauf des letzten Tages des jeweiligen Fristendes der Wechselperiode I und II.
In diesem Fall wird die Spielerlaubnis frühestens ab dem Tag des Eingangs der Erklärung über die nachträglich erteilte Zustimmung erteilt.
Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler über den Zeitpunkt und die Voraussetzungen einer Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Zusicherung für eine noch zu erteilende Zustimmung zum Vereinswechsel (Freigabezusicherung) sind zulässig.
Eine nachträgliche Zustimmung zum Vereinswechsel oder eine Freigabezusicherung kann im Rahmen des Vereinswechselverfahrens nur dann anerkannt werden, wenn der abgebende Verein die Freigabe auf Vereinsbriefpapier bedingungslos schriftlich erklärt hat. Eine entsprechende Fax-Mitteilung ist ausreichend. Eine Freigabezusicherung nach einem bestimmten Zeitraum, für einen bestimmten Zeitpunkt und/oder für einen bestimmten, die in Nr. 3 festgelegten Höchstbeträgen nicht überschreitenden Betrag, sind keine Bedingung im Sinne dieser Vorschrift.
Unterschreibt ein Spieler mehrere Spielerlaubnisanträge, so wird für den Verein Spielerlaubnis erteilt, der zuerst die vollständigen Vereinswechselunterlagen einreicht. Gegen den Spieler ist auf Antrag eines beteiligten Vereins ein Verfahren wegen unsportlichen Verhaltens einzuleiten.
2. 1 Wechselperioden (Registrierungsperioden im Sinne der FIFA)
Ein Vereinswechsel eines Amateurs kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden:
-
Vom 1.7. bis zum 31.8. (Wechselperiode I)
-
Vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II)
Ein Amateur kann sowohl in der Wechselperiode I als auch in der Wechselperiode II einen Vereinswechsel vornehmen, in der Wechselperiode II jedoch nur mit Zustimmung.
2. 2 Spielberechtigung für Pflichtspiele
Abmeldung bis zum 30. 6. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.8. (Wechselperiode I).
Die Spielerlaubnis wird für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags mit den kompletten Unterlagen, jedoch frühestens zum 1. 7. erteilt, wenn der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmt oder der aufnehmende Verein die Zahlung des in Nr. 3 festgelegten Entschädigungsbetrags nachweist, im Übrigen zum 1.11. . Nach diesem Zeitpunkt bedarf es keiner Zustimmung des abgebenden Vereins.
Nimmt ein Spieler mit seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen nach dem 30. 6. teil und meldet er sich innerhalb von fünf Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb ab, so gilt der 30. 6. als Abmeldetag. Zur Fristwahrung genügt eine Fax-Mitteilung. Die Originalunterlagen müssen unverzüglich nachgereicht werden.
3. Ersatz der Zustimmung zum Vereinswechsel durch Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung bei Vereinswechseln von Amateurspielern
Bei Abmeldung des Spielers bis zum 30.6. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.08. kann die Zustimmung des abgebenden Vereins bis zum 31.8. durch den Nachweis über die Zahlung der nachstehend festgelegten Ausbildungs- und Förderungsentschädigung ersetzt werden.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Mannschaft des aufnehmenden Vereins in dem Spieljahr, in dem die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erteilt wird. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1.5. gilt die Spielklasse der neuen Saison.
| Die Höhe der Entschädigung | Betrag |
| 1. Regionalliga oder höhere Spielklassen |
5.000 Euro |
| 2. Oberliga |
3.750 Euro |
| 3. Verbandsliga |
2.500 Euro |
| 4. Landesliga |
1.500 Euro |
| 5. Bezirksliga |
750 Euro |
| 6. Bezirksklasse |
500 Euro |
| 7. Kreisliga und Kreisklasse |
250 Euro |
Die Festlegungen über die Entschädigungsbeträge sind für alle DFB-Mitgliedsverbände verbindlich.
Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.
Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr weder keine eigene A-, noch keine eigene B-oder C-Juniorenmannschaft (11er-Mannschaft) im Meisterschaftsspielbetrieb, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 %. Während des abgelaufenen Spieljahres abgemeldete Mannschaften zählen nicht. Mannschaften von Juniorenspielgemeinschaften können nicht als eigene Juniorenmannschaft eines Vereins anerkannt werden.
Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 % für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der 1.7. des Spieljahres, für das die Spielerlaubnis erteilt wird.
Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 %, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat.
Treffen die beiden Erhöhungstatbestände zu, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 100 %. Treffen der erste Erhöhungs- und der Ermäßigungstatbestand zu, gilt der festgelegte Entschädigungsbetrag.
Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine sind möglich. Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind ebenfalls möglich, jedoch dürfen die festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden.
Bei den festgelegten Entschädigungsbeträgen handelt es sich um Nettobeträge. Dies gilt auch für frei vereinbarte Entschädigungsbeträge.
4. Ausbildungs- und Förderungsentschädigung beim Vereinswechsel von Frauen
| Die Höhe der Entschädigung bei Spielerinnen | Betrag |
| Bundesliga |
2.500 Euro |
| 2. Bundesliga |
1.000 Euro |
| Regionalliga |
500 Euro |
| unterhalb der 3. Spielklasse |
250 Euro |
Erhöhungs- und Ermäßigungstatbestände gemäß Nr. 3 kommen nicht in Anwendung.
5. Abmeldung in der Zeit zwischen dem 1.7. und dem 31.12. und Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis bis zum 31.1. (Wechselperiode II)
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrags auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 1.1. erteilt.
Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 1.11. des folgenden Spieljahres erteilt werden. § 8 SWFV-Spielordnung bleibt unberührt.
6. Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele
Ab dem Tag des Eingangs der vollständigen Vereinswechselunterlagen ist der Spieler für Freundschaftsspiele seines neuen Vereins spielberechtigt.
7. Einsatz in Auswahlmannschaften
Wartefristen hindern nicht den Einsatz eines Spielers in Mannschaften des DFB, beim Vereinswechsel innerhalb des Verbandes nicht den Einsatz in der Südwest-Auswahl.


