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§ 7a SPO Vereinswechsel eines Vertragsspielers

§ 7a SPO

 

Beim Vereinswechsel eines Amateurs mit Statusveränderung und eines Vertragsspielers gelten die nachstehenden Regelungen:

 

 

1. Ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers kann grundsätzlich nur in zwei Wechselperioden stattfinden.

  • Vom 1.7. bis zum 31.8. (Wechselperiode I)
  • Vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II) 

In einem Spieljahr kann ein Vereinswechsel eines Vertragsspielers, der am 1. Juli vertraglich an keinen Verein als Lizenzspieler oder Vertragsspieler gebunden war und daher bis zum 31. August keine Spielerlaubnis für einen Verein, auch nicht als Amateur, hatte, außerhalb der Wechselperiode I bis zum 31. Dezember erfolgen.

   

Dies gilt für nationale und internationale Transfers.

   

Die Verträge müssen eine Laufzeit bis zum 30. Juni eines Jahres haben.

   

Einem Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 1.7. bis 30.6. des Folgejahres für höchstens drei Vereine oder Kapitalgesellschaften eine Spielerlaubnis erteilt werden. In diesem Zeitraum kann der Spieler in Pflichtspielen von lediglich zwei Vereinen oder Kapitalgesellschaften eingesetzt werden.

§ 7 a Nr. 7., Absatz 2 der SWFV-Spielordnung bleibt unberührt.

 

 

2. Bei einem Vereinswechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein durch Zeitablauf oder einvernehmliche Vertragsauflösung beendet ist, und der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) und in der Zeit vom 1.1. bis 31.1. (Wechselperiode II) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen.

Die Spielerlaubnis kann auch ohne Vorlage des bisherigen Passes erteilt werden.

 

 

3. Bei einem Vereinswechsel eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. (Wechselperiode I) eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung zu erteilen. Dies gilt auch dann, wenn der Spieler in der Wechselperiode I bereits einen Vereinswechsel als Amateur vollzogen hat. Die Spielerlaubnis als Amateur ist als Spielerlaubnis nach § 7a Nr. 1., letzter Absatz der SWFV-Spielordnung anzurechnen.

   

In der Zeit vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II) kann ein Amateur eine Spielerlaubnis mit sofortiger Wirkung als Vertragsspieler nur mit Zustimmung seines früheren Vereins zum Vereinswechsel erhalten.

 

 

4. Bei einem Vereinswechsel in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.1. (Wechselperiode II) muss der neu abzuschließende Vertrag als Vertragsspieler eine Mindestlaufzeit bis zum Ende des Spieljahres haben.

 

 

5. Die Beurteilung, in welche der Wechselperioden (1. 7. bis 31. 8. oder 1.1. bis 31.1.) ein Vereinswechsel fällt, richtet sich nach dem Tag des Eingangs des Spielerlaubnisantrags beim SWFV. Bis zum 31.8. oder zum 31.1. muss der Vertrag vorgelegt und in Kraft getreten sein.

 

 

6. Das Spielrecht eines Vertragsspielers gilt für alle Mannschaften eines Vereins.

 

 

7. Hat ein Verein einem Vertragsspieler aus wichtigem Grund unwidersprochen fristlos gekündigt oder ist die fristlose Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil als rechtswirksam anerkannt worden, so soll der Spieler nur in begründeten Ausnahmefällen für das laufende Spieljahr in der nachfolgenden Wechselperiode einen Vertrag mit einem anderen Verein schließen können.

   

Hat ein Vertragsspieler einem Verein aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und ist diese Kündigung im staatlichen Gerichtsverfahren durch rechtskräftiges Urteil oder durch gerichtlichen Vergleich als rechtswirksam anerkannt worden, kann der Spieler nur in den Wechselperioden I und II einen neuen Vertrag mit der Folge der sofortigen Spielberechtigung schließen. Die Dauer des Vertrages muss sich mindestens auch auf das folgende Spieljahr erstrecken.

 

 

8. Wird nach einem Wechsel eines Vertragsspielers, dessen Vertrag beim abgebenden Verein beendet ist, oder eines Amateurs, der beim aufnehmenden Verein Vertragsspieler wird, der Vertrag vor Ende des ersten Vertragsjahres (30.06.) beendet und will der Spieler sein Spielrecht als Amateur, also ohne vertragliche Bindung, beim bisherigen Verein oder einem anderen Verein ausüben, so ist die Entrichtung der in § 7 Nr. 3. SWFV-Spielordnung vorgesehenen Entschädigung an den früheren Verein Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis.

 

 

9. Für einen Amateur, der bereits einen Vereinswechsel in diesem Spieljahr als Amateur vollzogen hat und dem nach Zahlung eines Entschädigungsbetrages die sofortige Spielberechtigung infolge Zustimmung zum Vereinswechsel erteilt wurde und der in der gleichen Spielzeit einen Vereinswechsel als Vertragsspieler vollziehen möchte, ist an den abgebenden Verein der für den ersten Wechsel vorgesehene Entschädigungsbetrag nach § 7 Nr. 3 der SWFV-Spielordnung zu entrichten.

 

 

10. § 7 Nr. 6 der SWFV-Spielordnung (Spielberechtigung für Freundschaftsspiele) gilt auch für den Vereinswechsel außerhalb der Wechselperioden I und II.

 

 

11. Für den Wechsel eines Vertragsspielers mit Statusver-änderung zum Amateur gelten die §§ 7 bis 9 der SWFV-Spielordnung einschließlich der Pflicht zur Abmeldung.

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