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Wegfall der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateurspieler

§ 8 SPO

 

Sofortige Spielerlaubnis wird erteilt, ohne dass es zum Vereinswechsel der Zustimmung des abgebenden Vereins bedarf, wenn

  • ein Spieler während des Laufes einer Wartefrist aufgrund der Nicht-Zustimmung zum Vereinswechsel zu seinem bisherigen Verein zurückkehrt und noch kein Spiel für den neuen Verein gespielt hat.

Stimmt der neue Verein der Rückkehr zum alten Verein zu, entfällt die Wartefrist, wenn der Spieler für den neuen Verein noch kein Pflichtspiel bestritten hat,

  • ein Spieler während oder innerhalb eines Monats nach Beendigung der Wehrpflicht zu seinem alten Verein zurückkehrt, unabhängig davon, ob er während der Ableistung der Wehrpflicht die Spielberechtigung für einen anderen Verein hatte,
  • ein Spieler, der zu Studienzwecken für eine befristete Zeit seinen Wohnsitz gewechselt und bei einem Verein seines Studienortes gespielt hat, zu seinem alten Verein zurückkehrt,
  • ein Spieler sich bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zu einem neuen Verein dem neu gegründeten Verein anschließt. Erklärt ein Spieler der sich zusammenschließenden Vereine innerhalb 14 Tagen nach vollzogenem Zusammenschluss, dem neu gebildeten Verein als Spieler nicht angehören zu wollen, kann er auch ohne Wartefrist die Spielerlaubnis für einen anderen Verein erhalten,
  • ein Spieler bei Auflösung eines Vereins oder Einstellung seines Spielbetriebes den Verein wechselt, sofern die  Abmeldung nicht vor dem Zeitpunkt, an dem der betroffene Verein seine Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebes mitgeteilt hat, vorgenommen wurde. Erfolgt die Auflösung oder die Einstellung des Spielbetriebes nach dem 31.3. eines laufenden Jahres, kann ein Spieler nur für Freundschaftsspiele seines neuen Vereins sofortige Spielerlaubnis erhalten. Für Pflichtspiele wird Spielerlaubnis per 1.7. für den neuen Verein erteilt,
  • ein Spieler, der nach Gründung eines Vereins oder Aufnahme des Spielbetriebes durch einen Verein an seinem Wohnort zu diesem übertritt, sofern er an seinem Wohnort bisher keine Spielmöglichkeit hatte; der Übertritt muss innerhalb von einem Monat nach Gründung des Vereins- bzw. der Fußballabteilung erfolgen,
  • ein Spieler nachweislich sechs Monate nicht mehr gespielt hat. Entsprechendes gilt für Vertragsspieler mit der Maßgabe, dass die Frist mit dem Ablauf des Vertrages, mit seiner einvernehmlichen Auflösung oder seiner wirksamen fristlosen Kündigung beginnt.

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