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Schiedsrichterordnung

 

§ 1

Die Leitung des Schiedsrichterwesens liegt:

 

a) im Verband: beim Verbands-Schiedsrichterausschuss (VSA)

b) im Bezirk: beim Bezirks-Schiedsrichterobmann (BSO)

c) im Kreis:  beim Kreis-Schiedsrichterausschuss (KSA)

 

§ 2

Der Verbands-Schiedsrichterausschuss setzt sich zusammen aus:

 

a) dem Verbands-Schiedsrichterobmann, der für das Schiedsrichterwesen des Verbandes die Verantwortung trägt

b) den vier Bezirks-Schiedsrichterobmännern als Beisitzer

c) dem Verbands-Schiedsrichterlehrwart

 

Der Verbands-Schiedsrichterobmann wird für vier Jahre auf einer Tagung aller Kreis- und Bezirks-Schiedsrichterobmänner gewählt. Diese Tagung muss vor dem ordentlichen Verbandstag stattfinden. Der Verbandslehrwart wird vom VSA vorgeschlagen und vom VV bestellt. Sein Einsatz erfolgt nach Weisung des VSA.

 

§ 3

1.   Der Bezirks-Schiedsrichter-Obmann wird für 4 Jahre von den Wahlmännern der Kreis-Schiedsrichter-Vereinigungen der einzelnen Bezirke gewählt. Jede Kreis-Schiedsrichter-Vereinigung hat eine Grundstimme und für jeweils 20 stimmberechtigte Schiedsrichter eine weitere Stimme.

 

Im Bedarfsfall kann dem Bezirks-Schiedsrichter-Obmann ein Schriftführer beigegeben werden, der jedoch nicht als Ausschuss-Mitglied gilt. Die Wahl muss vor den Bezirkstagen stattfinden. Gewählt wird nach § 16 der Satzung.

 

2.   Stimmberechtigte Mitglieder der Kreis-Schiedsrichter-Vereinigung sind alle zum Einsatz zur Verfügung stehenden Schiedsrichter, einschließlich Jungschiedsrichter ab vollendetem 14. Lebensjahr, Ehrenschiedsrichter, die noch Spiele pfeifen und die Mitglieder des Schiedsrichter-Ausschusses.

 

§ 4

Der Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss besteht aus:

 

  a) dem Kreis-Schiedsrichter-Obmann

  b) dem Stellvertreter

  c) dem Schriftführer

  d) dem Lehrwart

  e) dem Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit

   

Die Wahl der Kreis-Schiedsrichter-Ausschüsse erfolgt für 4 Jahre. Die Wahl muss vor den Kreistagen vorgenommen werden.

 

§ 5

Die  Bestätigung der gewählten Kreis-Schiedsrichterobmänner erfolgt durch die Kreistage, jene der Bezirks- Schiedsrichterobmänner durch die Bezirkstage, die des Verbands-Schiedsrichterobmannes durch den Verbandstag. Die Entscheidung dieser Verbandsorgane ist bindend. Die durch Abstimmung bestätigten Schiedsrichter-Obmänner sind im Kreis, im Bezirk und im Verband Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse bzw. des Vorstandes und als solche zur verantwortlichen Mitarbeit verpflichtet.

   

§ 6

Sämtliche Schiedsrichter sind in den für sie zuständigen KreisSchiedsrichtervereinigungen zusammengefasst.

   

§ 7

Zu den Aufgaben der Kreis-Schiedsrichter-Vereinigung gehören die Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter, die Überwachung ihrer Tätigkeit und die Wahrung ihrer Interessen.

   

§ 8

Die Weiterbildung der Schiedsrichter erfolgt durch Schiedsrichter-Zusammenkünfte und Lehrabende.

 

§ 9

Die Kreis-Schiedsrichtervereinigung wird geleitet durch den Kreis-Schiedsrichterobmann mit seinem Ausschuss.

 

§ 10

Jeder Schiedsrichter muss Mitglied eines Verbandsvereins sein, der Schiedsrichtervereinigung seines Wohnsitzes angehören und ist verpflichtet, deren Zusammenkünfte und Lehrabende zu besuchen. Ausnahmegenehmigung kann nur nach Prüfung der Verhältnisse durch den Verbands-Schiedsrichterausschuss erteilt werden.

 

§ 11

In jedem Kreis darf nur eine Schiedsrichtervereinigung bestehen. 

   

§ 12

Die Schiedsrichter-Zusammenkünfte haben mindestens einmal im Monat  stattzufinden. Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, die Lehrabende seiner Schiedsrichtervereinigung zu besuchen.

 

Unentschuldigtes Fernbleiben oder nicht begründetes Versäumnis der Zusammenkünfte sowie Regel- und Lehrabende kann Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Spielen zur Folge haben. In Wiederholungsfällen ist der Verein zu benachrichtigen, dem der säumige Schiedsrichter angehört.

 

Nach dreimaligem unentschuldigten Fehlen oder fünfmaligem Fehlen insgesamt innerhalb eines Verbandsjahres ist die Streichung von der Schiedsrichterliste beim Verbandsschiedsrichterausschuss zu beantragen. Dies gilt nicht, wenn ein Schiedsrichter auf schriftlichen und hinreichend begründeten Antrag durch den Kreisschiedsrichterobmann auf bestimmte Zeit freigestellt worden ist.

 

Ist die Streichung von der Schiedsrichterliste erfolgt, hat der Verein des seitherigen Schiedsrichters den Pass an seinen Schiedsrichterobmann einzusenden, soweit die Einziehung nicht bereits anderweitig geschehen ist.

 

§ 13

Anerkannter Schiedsrichter kann nur sein, wer die Prüfung als Schiedsrichter bestanden hat. Die Anerkennung als Schiedsrichter erfolgt durch Übergabe des Schiedsrichter-Ausweises. Er hat seine Leistungsfähigkeit in den jährlichen Leistungsprüfungen nachzuweisen.

   

§ 14

Es können nur aktive Schiedsrichter in den Kreis-Schiedsrichtervereinigungen geführt werden.

Die Kreis-Schiedsrichtervereinigungen können Schiedsrichter, die sich um die Entwicklung und Förderung des Schiedsrichterwesens verdient gemacht haben, mit Genehmigung des Verbands-Schiedsrichterausschusses als außerordentliche Mitglieder in der Liste führen (Ehren-Schiedsrichter).

 

§ 15

Die Kreisschiedsrichter-Vereinigungen haben sich um die Mitgliedschaft von Jung-Schiedsrichtern zu bemühen. Jung-Schiedsrichter ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

 

§ 16

Besonders befähigte Schiedsrichter sind zu fördern.

  

§ 17

Schiedsrichter der oberen Spielklassen können durch die zuständigen Kreis-Schiedsrichterobmänner bei der Ausbildung von Schiedsrichtern mit herangezogen werden.

   

§ 18

1. Die Neulingskurse werden nach Bedarf durchgeführt.

 

2. Wird die Aufnahme gemeldeter Neulinge abgelehnt, so ist Berufung des Vereins an den VSA zulässig.

 

3. Grundsätzlich sollen nur Meldungen angenommen werden, bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, dass aus dem Neuling ein brauchbarer Schiedsrichter wird.

 

4. Lässt sich ein Schiedsrichter von einem anderen als seinem bisherigen Verein melden, so hat er eine Bescheinigung des alten Vereins vorzulegen, dass er keine Verpflichtungen dem alten Verein gegenüber hat. Die Kreis-Schiedsrichtervereinigung hat die Annahme der Meldung von der Vorlage dieser Bescheinigung abhängig zu machen.

 

5. Ein Vereinswechsel ist nur im Monat Juni möglich. Ausnahmen genehmigt der Verbands-Schiedsrichterausschuss

 

§ 19

Für die Durchführung der Neulingskurse und Abnahme der Prüfung besteht ein besonderer Ausbildungsplan.

   

§ 20

Jeder Schiedsrichter hat im laufenden Spieljahr auch Juniorenspiele zu leiten. Die Schiedsrichter, die dieser Aufgabe nicht nachkommen, können zurückversetzt oder von der Schiedsrichterliste gestrichen werden.

   

§ 21

Die Bearbeitung der Schiedsrichter-Angelegenheiten erfolgt durch den Kreis-Schiedsrichterausschuss. Der Kreis-Schiedsrichterobmann hat für die Abstellung der Schiedsrichter für die Freundschaftsspiele sowie die Verbandsspiele der Kreisklassen, der unteren Mannschaften der übrigen Klassen und der Junioren/-innen- Mannschaften Sorge zu tragen. Ihm obliegt weiter die Schiedsrichter-Einteilung für die durch den Bezirks-Schiedsrichterobmann an den Kreis vergebenen Spiele.

   

§ 22

1. Für alle Freundschaftsspiele muss der Platzverein den Schiedsrichter bei der zuständigen KSV anfordern. Besondere Wünsche sollen möglichst berücksichtigt werden, jedoch steht bei dauernder Anforderung des selben Schiedsrichters der KSV das Einspruchsrecht beim VSA zu.

 

2. Die Abstellung von Schiedsrichtern zu Freundschaftsspielen mit ausländischen Mannschaften erfolgt durch den  Verbands-Schiedsrichterobmann. Die Vereine sind gehalten, ihre Anforderungen über die Kreis-Schiedsrichtervereinigung an den Verbands-Schiedsrichterobmann zu richten. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit erfüllt.

 

3. Sollen zu Freundschafts- oder Repräsentativspielen (z. B. Städtespiele) Schiedsrichter aus anderen Fußball-Verbänden herangezogen werden, so muss die Anforderung beim VSO erfolgen, der diese an den betreffenden Verband weiterleitet.

 

4. Es ist den Schiedsrichtern untersagt, ohne Genehmigung der zuständigen KSV Freundschaftsspiele auf Einladung der Vereine zu übernehmen.

 

5. Die Schiedsrichter haben die Spiele zu leiten, für die sie bestimmt worden sind. Im Verhinderungsfalle haben sie unter Anführung stichhaltiger Gründe rechtzeitig abzusagen.

 

§ 23

Die Kreis-Schiedsrichterobmänner haben auf Anforderung des Verbands-Schiedsrichterausschusses eine Vorschlagsliste für die oberen Spielklassen über den Bezirks-Schiedsrichterobmann dem Verbands- Schiedsrichterausschuss einzureichen.

 

§ 24

Schiedsrichter, die bei Spielen, zu denen sie eingeteilt sind, grundlos nicht antreten, können zum Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens unter Haftung ihres Vereins herangezogen werden. Sie können weiter von der Schiedsrichterliste gestrichen werden und ihre Wiederaufnahme erst nach Ablauf eines Jahres beantragen. Der Antrag ist über die zuständige Kreis-Schiedsrichtervereinigung dem VSA zuzuleiten.

 

§ 25

Verstöße gegen die bestehende Schiedsrichter-Ordnung sowie gegen das Ansehen des Schiedsrichterwesens werden von den Schiedsrichtervereinigungen verfolgt.

 

§ 26

Beschwerdeninstanz gegen Maßregelungen von Schiedsrichtern durch die Kreis-Schiedsrichtervereinigungen ist der Verbands-Schiedsrichterausschuss. Gegen Maßregelungen von Schiedsrichtern durch den Verbands-Schiedsrichterausschuss in erster Instanz ist Berufung an das Verbandsgericht zulässig. Die Berufungsgebühr beträgt 10,- €. Die Kostenfrage ist in der Rechtsprechung, Abschnitt Gebühren und Kosten, geregelt.

 

§ 27

Die Streichung von der Schiedsrichter-Liste kann nur vom Verbands-Schiedsrichter-Ausschuss ausgesprochen werden. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung des VSA ist Berufung an das Verbandsgericht zulässig. Hinsichtlich der Gebühren und Kosten gilt das gleiche wie im § 26.

 

§ 28

Antrag auf Streichung von der Schiedsrichter-Liste können die Kreis-Schiedsrichter-Vereinigungen, Spruchkammern und sonstige Verbandsorgane beim Verbands-Schiedsrichter-Ausschuss stellen.

 

§ 29

Der Verbands-Schiedsrichterausschuss ist berechtigt, in Fällen grober Pflichtverletzung Schiedsrichter bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens vorläufig des Amtes zu entheben.

 

§ 30

Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen werden von den Gerichten des Verbandes geahndet, evtl. Einspruch geht an die zuständige Berufungsinstanz.

 

§ 31

Von den Schiedsrichtern muss in der Ausübung ihres Amtes, das ihnen außerordentliche Rechte einräumt, größte Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Unbestechlichkeit und, soweit sie als Auskunftsperson über Vorgänge beim Spiel in Frage kommen, strengste Sachlichkeit gefordert werden.

   

§ 32

Die Schiedsrichter üben ihre Tätigkeit in der ihnen vorbehaltenen schwarzen Sportkleidung aus. Andere Farben darf der Schiedsrichter auch tragen, sofern die Spielkleidung einer der Mannschaften nicht farbgleich oder ähnlich ist. Bei Farbgleichheit oder Ähnlichkeit mit der Spielkleidung der Mannschaften (außer schwarz) sind der Schiedsrichter und die Schiedsrichter-Assistenten verpflichtet, ihre Kleidung zu wechseln.

 

§ 33

Die Ausweise der Schiedsrichter berechtigen zum freien Eintritt (Stehplatz) bei allen Fußballspielen innerhalb des DFB-Bereiches. Für Internationale Spiele gelten besondere Bestimmungen.

   

§ 34

Vor Spielbeginn sammeln sich Mannschaften, Schiedsrichter und SR-Assistenten an der Seitenlinie. Sie betreten in zwanglosem Lauf das Spielfeld. Schiedsrichter und SR-Assistenten gehen zur Mitte. Schiedsrichter und Mannschaftsführer losen um die Platzwahl.

 

§ 35

Nach dem Schlusspfiff sollen sich beide Mannschaften zum Mittelkreis begeben. Der Schiedsrichter gibt das Endergebnis bekannt und beide Mannschaften verabschieden sich. 

   

§ 36

Als Aufwandsentschädigung der Schiedsrichter gelten die festgelegten Sätze.

 

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