11 – Vorsperre

Verbandsgericht Nr. 29 (2017/18)

Verbandsgericht Nr. 29 (2017/18): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00293-17/18-4000005 der Spruchkammer zum Meitserschaftsspiel der C-Junioren Kreisliga Kaiserslautern Donnersberg Nord SV Musterhausen gegen FC Musterheim vom 15.05.2018

Urteil: 

Die Berufung des FC Musterheim gegen das Urteil Nr. 00293-17/18-4000005 der Spruchkammer wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz für das Verhängen von Vorsperren nach § 16 RVO steht ausschließlich dem jeweils zuständigen Sportgericht zu. Anderen Verbandsorganen oder –mitarbeitern steht diese Kompetenz nicht zu. Da im vorliegenden Fall die zuständige Gebietsspruchkammer eine Vorsperre verhängt und den berufungsführenden Verein hiervon auch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt hatte, die beiden (vor-)gesperrten Spieler aber gleichwohl zum Einsatz gekommen sind, ist die vorgenommene Spielwertung nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass diese Vorsperre elektronisch nicht erfasst wurde, vermag hieran nichts zu ändern. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Vollzugsdefizit, das an der getroffenen Anordnung durch die Spruchkammer nichts zu ändern vermag. Auch die verhängte Geldstrafe ist beanstandungsfrei. Der berufungsführende Verein hatte am Spieltag selbst telefonischen Kontakt mit der zuständigen Spruchkammer und wurde sowohl auf das Bestehen der Vorsperre als auch auf die Konsequenzen im Falle eines Verstoßes hingewiesen. Gleichwohl wurden die beiden Spieler eingesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (15,- Euro) fallen FC Musterheim zur Last.

Berufungsgebühr: 25,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro