12 – Fernbleiben bei Spruchkammerverhandlungen

Verbandsgericht Nr. 31 (2016/17)

Verbandsgericht Nr. 31 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00398-16/17-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren B-Klasse Musterland Süd FC Musterbach – SV Musterhausen vom 14.05.2017.

Urteil: 

Die Berufung des FC Musterbach gegen das Urteil Nr. 00398-16/17-4000003 der Spruchkammer wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Die Abwesenheit während der anberaumten Sportgerichtsverhandlung sowohl eines geladenen Vereinsvertreters als auch des Zeugen Mustermann, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden war, ist nicht hinreichend entschuldigt worden. Die Teilnahme an einer Vorstandssitzung bildet grundsätzlich keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem FC Musterbach zur Last.

Die Berufungsgebühr wird auf 60,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,-Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht Nr. 30 (2016/17)

Verbandsgericht Nr. 30 (2016/17): Berufung gegen das Urteil Nr. 00342-16/17-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren C-Klasse Musterland Ost FC Musterbach – FV Blau-Gelb Musterhausen II vom 02.04.2017.

Urteil: 

Die Berufung des FC Musterbach gegen das Urteil 00342-16/17-4000003 der Spruchkammer wird verworfen, nachdem der Berufungsführer zum Verhandlungstermin am 12.06.2017 unentschuldigt nicht erschienen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (250,- Euro) fallen FC Musterbach zur Last.

Die Berufungsgebühr wird auf 60,- Euro festgesetzt.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.