04 – Schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruches

Nr. 00011-22/23-4000001:

Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00148-22/23-4000003 der Spruchkammer zu dem Meisterschaftsspiel der Herren A-Klasse Musterland vom 18.10.2022 zwischen FC BW Niedermusterland und FK 1924 Altmusterhausen

 

Urteil:       

Auf die Berufung des Verbandsrechtsbeauftragten wird das Urteil Nr. 00148-22/23-4000003 der Spruchkammer vom 24.10.2022 dahingehend abgeändert, dass FK 1924 Altmusterhausen mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,-€ belegt wird.

Ausweislich der bei dem Strafumlaufakt befindlichen Spielerberechtigungslisten waren –unter Berücksichtigung der doppelt aufgeführten Spieler - für FK 1924 Altmusterhausen zum Zeitpunkt des Spiels am 18.10.2022 insgesamt über 60 Spieler spielberechtigt. Plausible Gründe, weshalb FK 1924 Altmusterhausen trotz dieser Anzahl spielberechtigter Spieler lediglich mit der Mindestanzahl von Spielern angereist ist, sind nicht ersichtlich und auch ergänzend nicht plausibel vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund ist – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts - von einem schuldhaften Herbeiführen eines Spielabbruches auszugehen und jedenfalls die Mindestgeldstrafe festzusetzen.

Sämtliche Verfahrenskosten fallen FK 1924 Altmusterhausen zur Last (§ 15 RVO).

Verfahrenskosten: 25,- Euro

Urteilsgebühr: 30,- Euro

Verbandsgericht - Nr. 00006-19/20-4000001

Verbandsgericht - Nr. 00006-19/20-4000001: Berufung gegen das Urteil Nr. 00027-19/20-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren C-Klasse Musterland West FC Musterbach – SpVgg Neumustern vom 11.08.2019.

Urteil: Das Urteil der Spruchkammer Nr. 00027-19/20-4000003 zum Meisterschaftsspiel der Herren C-Klasse Musterland West FC Musterbach – SpVgg Neumustern vom 11.08.2019 wird auf die Berufungen des Verbandsschiedsrichterausschusses und der FC Musterbach hinsichtlich der Verfahrenseinstellung gegen den Vereinsfunktionär Mustermann und die Neuansetzung des Spieles gemäß § 29 SpO aufgehoben.

Der SpVgg Neumustern wird wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruches durch den Vereinsfunktionär Mustermann zu einer Geldstrafe in Höhe von 250,- Euro verurteilt, § 6 Nr. 4 d StrO i.V. mit § 9 Nr. 5 RVO.

Das Spiel wird mit 4:1 Toren und 3 Punkten für den FC Musterbach und mit 1:4 Toren und 0 Punkten gegen die SpVgg Neumustern gewertet, § 29 e) SpO.

Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 260,- Euro trägt der Verein SpVgg Neumustern 1982.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Verbandsspruchkammer ein vom Schiedsrichter des Spieles in seinem hierzu schriftlich erstellten Sonderbericht erwähntes Vorkommnis, das der Schiedsrichter zum Anlass nahm das Spiel abzubrechen, nicht geahndet, sondern ein Verfahren gegen den Beschuldigten Vereinsfunktionär Mustermann eingestellt, da der vom Schiedsrichter geschilderte Vorgang nicht erwiesen sei. Die Spruchkammer  hat daher das vom Schiedsrichter abgebrochene Spiel neu angesetzt.

Gegen diesen Teilausspruch des Urteiles hat sowohl der Verbandsschiedsrichterausschuss als auch der FC Musterbach form- und fristgerecht  Berufung eingelegt mit dem Ziel den vom Schiedsrichter geschilderten Spielabbruch aufgrund einer vorangegangenen Tätlichkeit und Drohung des Vereinsfunktionärs gegen den Schiedsrichter zu ahnden und der FC Musterbach gegen die im Urteil verfügte Neuansetzung des Spieles.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Am 11.08.2019 fand das Meisterschaftsspiel der Herren C-Klasse Musterland West zwischen dem FC Musterbach und der SpVgg Neumustern statt. In der 57. Spielminute kam es aufgrund eines Foulspiels und einer daraufhin von den beteiligten Spielern begonnenen körperlichen Auseinandersetzung zu einer Rudelbildung auf dem Sportplatzgelände als Spieler, Auswechselspieler und Teamverantwortliche beider Vereine das Spielgelände betreten.

Der Schiedsrichter selbst zog sich aus dem Rudel zurück, um die Situation besser beobachten zu können.

Schon in diesem Moment wurde er von dem nachher durch den von ihm nachher identifizierten Vereinsfunktionär des SpVgg Neumustern, Herrn Mustermann verbal attackiert, indem er den Schiedsrichter vorwarf, er habe die ganze Situation auf dem Spielfeld durch seine Schiedsrichterleistung zu vertreten. Hierbei griff dieser den Schiedsrichter am Oberarm, um ihn zu sich hinzuziehen und seine Aufmerksamkeit zu suchen.

Der Schiedsrichter verbat sich diesen Vorgang und die Äußerungen des Herrn Mustermann. Nachdem der Schiedsrichter noch von einem weiteren Spieler verbal angegriffen worden war und diesem die rote Karte zeigen wollte, schlug Herr Mustermann dem Schiedsrichter nochmals auf den Unterarm, um ein Zeige in der roten Karte zu verhindern. Hierauf hat den Schiedsrichter das Spiel abgebrochen.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Bekundungen des Schiedsrichters fest, der im Gegensatz zu seiner Abwesenheit im Verfahren der Spruchkammer als Zeuge angehört wurde. Zwar hat der beschuldigte Herr Mustermann eine verbale und auch körperliche Attacke gegenüber dem Schiedsrichter, wie vorstehend erläutert, vehement bestritten und mit von ihm einzuleitenden rechtlichen Schritten gegenüber dem Schiedsrichter gedroht.

Der Beschuldigte hat sich dahin gehend eingelassen, dass er zwar das Spielfeld betreten habe, um mit dem Spielführer der SpVgg Neumustern zu beratschlagen, ob man das Spielfeld verlassen solle, um damit die Fortsetzung des Spieles zu verhindern. Auf die Identifizierung seiner Person durch den Schiedsrichter aufgrund eines von ihm am Spieltag getragenen T-Shirts mit den Markenaufdruck „Joop“  wies er darauf hin, dass sich mehrere Personen mit grauen T-Shirts auf dem Sportplatzgelände befunden hätten. Auf Nachfrage wollte er jedoch die Person, die nach seiner Ansicht sich mit dem Schiedsrichter auseinandergesetzt habe, nicht identifizieren.

Diese Einlassung des Beschuldigten steht jedoch im Gegensatz zu den ebenfalls im Termin vernommenen Zeugen Musteran, Musterkarl und Manuel Musterum, sowie Andreas.

Die Zeugen haben in ihrer jeweiligen Schilderung des Sachverhaltes nachvollziehbar und ohne Belastungseifer die nach ihrer Erinnerung sich seinerzeit zugetragenen Vorgänge auf dem Sportplatzgelände aus unterschiedlichen Sichtweisen geschildert und hierbei übereinstimmend angegeben, dass der in der Verhandlung anwesende Beschuldigte diejenige Person gewesen sei, die den Schiedsrichter am Arm angefasst habe aufgrund dessen der Schiedsrichter sodann die Fortsetzung des Spieles abgebrochen habe. Dass die Zeugin hierbei jeweils nur ein Anfassen des Schiedsrichters durch den Beschuldigten am Ober- oder Unterarm geschildert haben, bzw. der Zeuge Musteran einen solchen Ziehen aus dem Geschehensablauf vermutete ist aus der von den Zeugen jeweils detailliert geäußerten Sichtweise auf das Geschehen heraus verständlich und nachvollziehbar. Allen Zeugenaussagen war gemein, dass unmittelbar nach dem Vorkommnis der Schiedsrichter das Spiel abgebrochen hat.

Demgegenüber hat der vernommene Zeuge Musterkarl geschildert, während der Vorgänge kurz vor dem Spielabbruch habe er selbst mit dem Beschuldigten unmittelbar am Spielfeldrand zur Auswechselbank gestanden, um in seiner Eigenschaft als Trainer der Mannschaft die weitere Vorgehensweise abzusprechen. Diese Aussage deckt sich noch nicht einmal mit der Einlassung des Beschuldigten, der erläuterte, dass er selbst auch erst wenige Minuten vor dem Vorfall am Sportplatzgelände eingetroffen sei, anlässlich der Rudelbildung dann sofort auf das Spielfeld geeilt sei um mit dem Spielführer seiner Mannschaft auf dem Sportplatzgelände das weitere Vorgehen zu diskutieren.

Im Hinblick auf die Beweiskraftschilderung des Schiedsrichters konnte dessen Aussage, die durch die vorgenannten Zeugen in wesentlichen Punkten bestätigt wurde, nicht durch die Einlassung des Beschuldigten und die Aussage des Zeugen Musterkarl widerlegt werden.

Der ebenfalls als Zeuge vernommene Vereinsvertreter des FC Musterbach, der Zeuge Musterlohn hat ausgesagt, dass der Schiedsrichter unmittelbar nach dem Vorkommnis des Spielabbruches ihn befragt habe, wäre die Person sei, die sich mit ihm auseinandergesetzt habe, wobei der Schiedsrichter direkt auf den Beschuldigten Mustermann zeigte. Da er diesen auch persönlich kannte, habe er dessen Namen unmittelbar mitgeteilt. Es sei auch keine andere Person in der Nähe anwesend gewesen, die ein T-Shirt mit einem Aufdruck der Marke Joop am Spieltage getragen habe. Das eigentliche Aufeinandertreffen des Schiedsrichters mit dem Beschuldigten habe er jedoch nicht gesehen.

Das Verbandsgericht geht aufgrund der Aussage des Schiedsrichters, die durch die vorgenannten Zeugen in wesentlichen Punkten bestätigt und durch die Einlassung des Beschuldigten und die Aussage des Zeugen Musterkarl nicht widerlegt wurde, davon aus, dass sich der Sachverhalt, wie vorstehend erläutert, auch so zugetragen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verbandsgerichtes, beruhend auf den hierzu ergangenen Regeln des DFB stellt das Anfassen des Schiedsrichters am Arm während dessen Spielleitung eine Tätlichkeit dar, die den Schiedsrichter zum Spielabbruch berechtigt. Dies gilt umso mehr für einen Schlag auf den Arm. Da der Beschuldigte Mustermann als Vereinsfunktionär für die SpVgg Neumustern tätig war, ist diese unter Mithaftung des Vereinsfunktionärs gemäß der zitierten Vorschrift zu bestrafen.

Das Gericht sah hierbei eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 € angesichts der vermuteten Wirtschaftskraft des Vereines als angemessen, aber auch als ausreichend an.

Da der Spielerabbruch von einem Vereinsvertreter der SpVgg Neumustern schuldhaft herbeigeführt wurde, war auch über die Spielwertung zu entscheiden. Gemäß § 29 SpO ist das Spiel mit dem seinerzeitigen Ergebnisstand von 4:1 für den FC Musterbach zu werten. Die Neuansetzung des Spieles durch die Spruchkammer war insoweit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 00007-19/20-4000001

Verbandsgericht - Nr. 00007-19/20-4000001: Berufung gegen das Urteil Nr. 00005-19/20-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren Musterliga West RW Neumusterheim – SpVgg Musterhausen vom 11.08.2019.

Urteil: Die Berufung des RW Neumusterheim gegen das Urteil der Spruchkammer (00005-19/20-4000002) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der RW Neumusterheim hat die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 420,- Euro zu tragen.

Berufungsgebühr: 110,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer den Spieler Max Mustermann des RW Neumusterheim wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruches mit einer Spielsperre bis zum 11.10.2019 und RW Neumusterheim mit einer Geldstrafe in Höhe von 250,-€ belegt sowie eine Spielwertung zu Gunsten des VfR Kaiserslautern vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat RW Neumusterheim form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Am 11.08.2019 fand das Meisterschaftsspiel der Herren Musterliga West zwischen RW Neumusterheim und VfR Kaiserslautern statt. In der 37. Spielminute wurde der Spieler Max Mustermann durch den Schiedsrichter mittels der gelb-roten Karte des Spielfeldes verwiesen. Der Spieler ärgerte sich hierüber dermaßen, dass er - mit beiden Armen gestikulierend – auf den Schiedsrichter zulief. Als der Spieler unmittelbar vor dem Schiedsrichter stand und weiterhin gestikulierte traf er den Schiedsrichter im Zuge einer gestikulierenden Handbewegung mit seiner rechten Hand an dessen linker Wange und der Pfeife. Der Schiedsrichter brach das Spiel daraufhin ab.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der nachvollziehbaren und plausiblen Bekundungen des Schiedsrichters, die durch die Bekundungen des Schiedsrichterassistenten Bestätigung erfahren haben.

Mithin hat der Spieler Mustermann des RW Neumusterheim eine Tätlichkeit (§ 4 StrafO) gegenüber dem Schiedsrichter begangen, weshalb der Spielabbruch nicht zu beanstanden war. Gleiches gilt für die durch die Spruchkammer verhängte Sperre sowie die  Geldstrafe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 34 (2018/19)

Verbandsgericht - Nr. 34  (2018/19): Berufung im Umlaufverfahren gegen die Urteile Nr. 00168-18/19 4000002 und Nr. 00169-18/19-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren Bezirksliga Musterland vom 12.05.2019 zwischen VfB Musterbach und Neumusterheimer SC.

Urteil: Die Berufungen der VfB Musterbach gegen die Urteile Nr. 00168-18/19-4000002 und Nr. 00169-18/19-4000002 der Spruchkammer werden zurückgewiesen. Die Entscheidungen entsprechen der Sach- und Rechtslage und sind demzufolge unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden.

Gründe:

Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, die gestützt wird durch zusätzliche Erläuterungen des DFB (Nr. 10) zu Regel Nr. 5 und die DFB-Rechtsprechung, dass Schiedsrichter gehalten sind, vor einem Abbruch alle – zumutbaren – Mittel auszuschöpfen. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Abbruch als letztes Mittel gerechtfertigt. Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen auch mit den Empfehlungen, die der Schiedsrichter-Lehrstab des Deutschen Fußball-Bunds in seinen Lehrbriefen zum Ausdruck gebracht hat. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei im Wege einer Gesamtabwägung zu beantworten. Bei Angriffen auf den Schiedsrichter spielt insbesondere die Schwere der Unsportlichkeiten dabei eine entscheidende Rolle. Vor allem, wenn der Schiedsrichter tätlich angegriffen und/oder konkret bedroht wird (objektive Bedrohungslage), ist die Schwelle für einen Abbruch deutlich niedriger anzusetzen. Vorliegend war eine Tätlichkeit des Spielers der VfB Musterbach gegenüber der Schiedsrichterin zu bejahen. Ihre Entscheidung, das Spiel abzubrechen, war vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen deshalb nicht zu beanstanden. Die hieran anknüpfende Spielwertung, die verhängte Geldstrafe und die Kostenentscheidung entsprechen daher der Sach- und Rechtslage.

Das Verbandsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Äußerungen eines Rechtsbeistandes in einer Berufungsbegründungsschrift mit dem Inhalt: „…Auch ist die Spruchkammer ersichtlich leichtfertig und völlig kritiklos und geradezu blind der persönlichen Rechtsauffassung des SR-Obmanns gefolgt…“ nicht dienlich sind, die satzungsgemäßen Aufgaben des SWFV, namentlich der Pflege von Toleranz und Respekt auf und neben dem Platz (§ 3 Nr. 11 der Satzung) zu fördern.

VfB Musterbach hat die Kosten der Berufungsverfahren zu tragen (§ 15 RVO).

Berufungsgebühr: 80,- Euro

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Verbandsgericht - Nr. 28 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 28 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00155-16/17-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Frauen Bezirksliga Musterland Rot-Weiß Musterheim – SC Musterbach III vom 07.04.2017.

Urteil: 

Die Berufung des SC Musterbach gegen das Urteil der Spruchkammer Nr. 00155-16/17-4000002 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Nach den ergänzenden Ermittlungen des Verbandsgerichts waren für den SC Musterbach zum Zeitpunkt des Spiels am 07.04.2017 unter Berücksichtigung der Festspielregel insgesamt 30 Spielerinnen spielberechtigt. Etwaige Gründe, weshalb der SC Musterbach trotz dieser Anzahl spielberechtigter Spielerinnen mit lediglich 8 Spielerinnen angereist ist, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Vor diesem Hintergrund ist die Bewertung der Spruchkammer als schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruches, weil mehrere Spielerinnen verletzungsbedingt ausscheiden mussten, wobei gleichzeitig die erforderliche Mindestanzahl von Spielerinnen unterschritten wurde, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die verhängte Geldstrafe.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem SC Musterbach zur Last.

Die Berufungsgebühr wird auf 60,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,-Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 13 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 13 (2016/17): Berufung gegen das Urteil Nr. 00160-16/17-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren B-Klasse Musterland Ost VfR Musterbach – Musterheimer FC 1900 vom 01.12.2016.

Urteil: 

Die Berufung von Musterheimer FC 1900 gegen das Urteil der Spruchkammer Nr. 00160-16/17-4000003 wird zurückgewiesen.

Musterheimer FC 1900 hat die Kosten des Berufungsverfahrens (325,- Euro) zu tragen.

Die Berufungsgebühr wird auf 60,- Euro festgesetzt.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hatte die Spruchkammer den Spieler Mustermann von Musterheimer FC 1900 wegen einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter mit einer Spielsperre vom 07.11.2016 bis zum 12.12.2016 belegt, gleichzeitig Musterheimer FC 1900 mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,-€ belegt und das Spiel mit 2:0 Toren und 3 Punkten für VfR Musterbach als gewonnen und mit 0:2 Toren für Musterheimer FC 1900 als verloren gewertet.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

In der 88. Spielminute unterbrach der Schiedsrichter die Partie, nach dem der Spieler Mustermann (Musterheimer FC 1900) wegen eines an ihm vermeintlich begangenen Foulspiels den Ball mit seinen Händen festgehalten hatte. Der Schiedsrichter ahndete nicht das vermeintliche Foulspiel, sondern das Handspiel des Spielers Mustermann und erkannte auf Freistoß für Musterbach. Mustermann fühlte sich durch die zu Gunsten von Musterbach getroffene Entscheidung benachteiligt und schlug daraufhin den Ball weg. Der Schiedsrichter bewertete dieses Verhalten als Unsportlichkeit und zeigte dem Spieler Mustermann, der im Lauf des Spiels bereits mit einer gelben Karte verwarnt worden war, die gelb-rote Karte. Der Spieler war darüber erbost, lief auf den Schiedsrichter zu, beschimpfte diesen u.a. wiederholt mit den Worten „Du Hurensohn“, ballte zunächst die Fäuste, schlug dann mit einer Hand auf den rechten Arm des Schiedsrichters, in der sich die rote Karte befand, und zog den Arm kräftig nach vorne herunter. Dieser Griff nebst dem Ziehen an dem Arm löste sich kurze Zeit später, als herbeigeeilte Mitspieler den Spieler Mustermann unter Einsatz körperlicher Kraft von dem Schiedsrichter wegzogen. Daraufhin brach der Schiedsrichter das Spiel ab.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Schiedsrichters, der zur Überzeugung der Spruchkammer den Sachverhalt plausibel und ohne Belastungseifer geschildert hat. Bestätigt werden diese Angaben durch den Zeugen Musteran, der den Vorgang beobachtet und ebenfalls wie festgestellt geschildert hat. Indizielle Stütze erfahren diese Angaben durch die Bekundungen des Zeugen Musterlos, der beobachtet hat, wie der Spieler Mustermann auf den Schiedsrichter zugegangen ist und dann eine Bewegung machte, die er jedoch nicht eindeutig sehen konnte. Die Angaben des Zeugen Musterring waren durch einseitiges Entlastungsinteresse geprägt und konnten deshalb zur Sachverhaltsaufklärung nur wenig beitragen.

Nach diesen getroffenen Feststellungen hat sich der Verein Musterheimer FC 1900 eines schuldhaften Spielabbruchs schuldig gemacht.

Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, die gestützt wird durch die DFB-Rechtsprechung, dass Schiedsrichter gehalten sind, vor einem Abbruch alle – zumutbaren – Mittel auszuschöpfen. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Abbruch als letztes Mittel gerechtfertigt. Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen auch mit den Empfehlungen, die der Schiedsrichter-Lehrstab des Deutschen Fußball-Bunds in seinen Lehrbriefen zum Ausdruck gebracht hat. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei im Wege einer Gesamtabwägung zu beantworten. Bei Angriffen auf den Schiedsrichter spielt insbesondere die Schwere der Unsportlichkeiten dabei eine entscheidende Rolle. Vor allem, wenn der Schiedsrichter tätlich angegriffen und/oder konkret bedroht wird (objektive Bedrohungslage), ist die Schwelle für einen Abbruch deutlich niedriger anzusetzen.

Vorliegend war eine objektive Bedrohung des Schiedsrichters zu bejahen. Dafür spricht schon, dass der Spieler Mustermann sich durch die persönliche Strafe der gelb-roten Karte nicht hat disziplinieren lassen. Vielmehr ist er gegenüber dem Schiedsrichter tätlich geworden, hat diesem auf den Arm geschlagen und dann den rechten Arm des Schiedsrichters nach vorne herunter gezogen. Begleitet war sein Verhalten zudem durch lautstarke Beschimpfungen.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war deshalb die Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, nicht zu beanstanden. Infolge dessen war die Spielwertung gemäß § 29 c) SpielO - wie von der Spruchkammer vorgenommen – nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die verhängte Geldstrafe.

Die Berufung von Musterheimer FC 1900 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 10 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 10 (2016/17): Berufung gegen das Urteil Nr. 00121-16/17-4000005 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel des Herren C-Klasse Musterland West VfR Neumusterbach II – FC RW Musterheim II vom 13.11.2016.

Urteil: 

Auf die Berufung des VfR Neumusterbach wird das Urteil der Spruchkammer vom 23.11.2016 wie folgt abgeändert:

Das Spiel der Herren C-Klasse Musterland zwischen VfR Neumusterbach II – FC RW Musterheim II vom 13.11.2016 wird zu Gunsten des VfR Neumusterbach mit 2:0 Toren als gewonnen und für FC RW Musterheim mit 0:2 Toren als verloren gewertet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hatte die Spruchkammer den Spieler Mustermann von FC RW Musterheim wegen einer Tätlichkeit gegen den Schiedsrichter mit einer Spielsperre vom 14.11.2016 bis zum 13.03.2017 belegt und gleichzeitig die Neuansetzung des abgebrochenen Spiels angeordnet, da der Schiedsrichter nicht alle Mittel zur Fortsetzung des Spiels ausgeschöpft habe. Gegen dieses Urteil hat VfR Neumusterbach bezüglich der Neuansetzung form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

In der 55. Spielminute unterbrach der Schiedsrichter die Partie wegen eines Foulspiels. Der Spieler Mustermann (Musterbach) spielte jedoch trotz des für ihn hörbaren Pfiffes weiter und schoss den Ball anschließend absichtlich in Richtung Tor des VfR Neumusterbach. Der Schiedsrichter bewertete dieses Verhalten als Unsportlichkeit und zeigte dem Spieler Mustermann deshalb die gelbe Karte. Der Spieler war darüber erbost, lief auf den Schiedsrichter zu und schlug dessen erhobene Hand, in der sich die gelbe Karte befand, zur Seite. Dies wertete der Schiedsrichter als Tätlichkeit gegenüber seiner Person und zeigte dem Spieler unmittelbar danach die rote Karte, die sich in seiner rechten Hand befand. Der Spieler Mustermann geriet deshalb in erhebliche Erregung, baute sich vor dem Schiedsrichter auf, protestierte und beschimpfte diesen mit den Worten: „Du kannst bei den Bambinis pfeifen“. Gleichzeitig ergriff der Spieler das rechte Handgelenk des Schiedsrichters und zog den Arm derart kräftig nach unten, dass die rote Karte aus der Hand des Schiedsrichters auf den Boden fiel. Dieser Griff nebst dem Ziehen an dem Arm dauerte etwa drei bis vier Sekunden an. Er löste sich erst, als herbeigeeilte Mitspieler den Spieler Mustermann unter Einsatz erheblicher körperlicher Kraft von dem Schiedsrichter wegzogen. Daraufhin brach der Schiedsrichter das Spiel ab.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Schiedsrichters, der zur Überzeugung der Spruchkammer den Sachverhalt plausibel und ohne Belastungseifer geschildert hat. Bestätigt werden diese Angaben durch den Zeugen Mustermilch, der als Schiedsrichter des an diesem Tag nachfolgenden Spiels den Vorgang beobachtet und ebenfalls wie festgestellt geschildert hat. Indizielle Stütze erfahren diese Angaben durch die Bekundungen der Zeugen Musteran und Musterlos, die beobachtet haben, wie der Spieler Mustermann auf den Schiedsrichter zugegangen ist und die beide die rote Karte haben wegfliegen sehen. Wegen der sich zeitgleich bildenden Spielertraube konnten die Zeugen jedoch die Handlung des Spieler Mustermann nicht eindeutig sehen. Die Angaben des Spieler Mustermann und des Zeugen Musterer waren durch einseitiges Entlastungsinteresse geprägt und konnten deshalb zur Sachverhaltsaufklärung nur wenig beitragen.

Nach diesen getroffenen Feststellungen hat sich der Verein FC RW Musterheim eines schuldhaften Spielabbruchs schuldig gemacht.

Es entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, die gestützt wird durch die DFB-Rechtsprechung, dass Schiedsrichter gehalten sind, vor einem Abbruch alle – zumutbaren – Mittel auszuschöpfen. Erst wenn dies geschehen ist, ist der Abbruch als letztes Mittel gerechtfertigt. Diese Rechtsauffassung deckt sich im Übrigen auch mit den Empfehlungen, die der Schiedsrichter-Lehrstab des Deutschen Fußball-Bunds in seinen Lehrbriefen zum Ausdruck gebracht hat. Die Frage der Zumutbarkeit ist dabei im Wege einer Gesamtabwägung zu beantworten. Bei Angriffen auf den Schiedsrichter spielt insbesondere die Schwere der Unsportlichkeiten dabei eine entscheidende Rolle. Vor allem, wenn der Schiedsrichter tätlich angegriffen und/oder konkret bedroht wird (objektive Bedrohungslage), ist die Schwelle für einen Abbruch deutlich niedriger anzusetzen.

Vorliegend war eine objektive Bedrohung des Schiedsrichters zu bejahen. Dafür spricht schon, dass der Spieler Mustermann sich durch die persönliche Strafe des Platzverweises nicht hat disziplinieren lassen. Vielmehr ist er nach dem Wegschlagen der Hand, in der sich die gelbe Karte befand, erneut gegenüber dem Schiedsrichter tätlich geworden und hat absichtlich das rechte Handgelenk für drei bis vier Sekunden umfasst. Gleichzeitig hat er den Arm derart kräftig nach unten gezogen, dass die rote Karte zu Boden fiel. Begleitet war sein Verhalten zudem durch lautstarke Beschimpfungen und Proteste.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war deshalb die Entscheidung des Schiedsrichters, das Spiel abzubrechen, nicht zu beanstanden. Infolge dessen war die Spielwertung gemäß § 29 c) SpielO - wie tenoriert - vorzunehmen.

Auf die Berufung des Vereins VfR Neumusterbach war daher das Urteil der Spruchkammer entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 6 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 6 (2016/17): Berufungsverhandlung gegen das Urteil Nr. 00058-16/17-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der Herren C-Klasse Musterland Süd FC Musterheim – Blau-Weiß Neumusterhaus vom 04.09.2016.

Urteil: 

Die Berufung des Blau-Weiß Neumusterhaus gegen das Urteil der Spruchkammer wird zurückgewiesen.

Der Blau-Weiß Neumusterhaus hat die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 290,- Euro zu tragen.

Die Berufungsgebühr wird auf 60,- Euro festgesetzt.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil der Spruchkammer wurde der Spieler Max Mustermann des FC Musterheim mit einer Spielsperre und der Verein FC Musterheim mit einer Geldstrafe belegt. Des Weiteren wurde der zuständige Staffelleiter angewiesen, das Spiel neu anzusetzen. Gegen dieses Urteil hat der Blau-Weiß Neumusterhaus form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

In der 43. Spielminute zeigte der Schiedsrichter dem Spieler mit der Nr. 18 Max Mustermann von FC Musterheim die Gelb-Rote Karte. Während der Spieler vom Platz lief, rief er zu dem Schiedsrichter gewandt diesem diverse Beleidigungen zu, unter anderem „Hurensohn“, „Bastard“, „Ich fick dich nach dem Spiel“. Des Weiteren beleidigte der Spieler hierbei noch die Familie des Schiedsrichters. Der Schiedsrichter geriet wegen der Beleidigungen des Spielers außer sich, lief dem Spieler mehrere Schritte nach und rief diesem zu: „Bleiben Sie hier, wir klären das jetzt“. Anschließend beruhigte er sich jedoch, drehte sich wieder Richtung Spielfeld und lief mehrere Schritte in das Spielfeld hinein zurück. Der Schiedsrichter war gleich wohl derart erregt, dass er zitterte und sich nicht mehr in der Lage sah, das Spiel fortzuführen. Er pfiff deshalb das Spiel ab.

Diese Feststellungen beruhen auf der durchgeführten Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung, insbesondere auf der Vernehmung sämtlicher Zeugen einschließlich des Schiedsrichters.

Nach den getroffenen Feststellungen war die Berufung des Blau-Weiß Neumusterhaus zurückzuweisen.

Vorliegend war kein schuldhafter Spielabbruch seitens des FC Musterheim gegeben, sondern ein Regelverstoß des Schiedsrichters. Die Voraussetzungen für den Abbruch des Spiels lagen nicht vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Sportgerichte im Bereich des SWFV und des DFB, dass Schiedsrichter grundsätzlich gehalten sind, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, ein Spiel fortzusetzen und wenn möglich zu Ende zu führen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen Schiedsrichter verbal angegangen und gegebenenfalls beleidigt werden. Insoweit wäre es im vorliegenden Fall jedenfalls geboten gewesen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Platzordnung wieder herzustellen. Hiergegen hat der Schiedsrichter jedoch verstoßen, weil er das Spiel ausschließlich aufgrund der bei ihm vorliegenden Erregung abgebrochen hat. Andere Umstände hatten auf die Entscheidung dabei keinen Einfluss. Die von der Spruchkammer angeordnete Neuansetzung des Spiels war deshalb nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 3 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 3 (2016/17): Berufungsverhandlung gegen das Urteil Nr. 00010-16/17-4000005 der Spruchkammer zum Spiel der Herren B-Klasse Musterland Nord FC Musterbach – Germania Musterbann vom 14.08.2016.

Urteil: 

Auf die Berufung des FC Musterbach wird das Urteil der Spruchkammer vom 04.09.2016 aufgehoben.

Das Spiel der B-Klasse Musterland zwischen FC Musterbach – Germania Musterbann vom 14.08.2016 wird zu Gunsten des FC Musterbach mit 3 Punkten und 2:0 Toren als gewonnen und für Germania Musterbann entsprechend als verloren gewertet.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer die Neuansetzung des Spiels angeordnet. Gegen dieses Urteil hat FC Musterbach form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Im Verlauf der zweiten Halbzeit verletzte sich der Torwart des FC Musterbach am Kopf und musste deswegen behandelt werden. Er wurde schließlich ausgewechselt und im Bereich des Tores weiterbehandelt. Gleichzeitig wurde zur weiteren Versorgung des Spielers der Notarzt verständigt. Dieser traf in der 75. Spielminute, etwa gegen 16.33 Uhr ein, als FC Musterbach zeitgleich den 3:2 Führungstreffer erzielte. Der Notarzt stellte das Fahrzeug dabei teilweise auf dem Spielfeld ab, weshalb der Schiedsrichter für den Verlauf der weiteren Behandlung das Spiel unterbrach. In der Folgezeit wurde dann für den Transport des verletzten Spielers von dem Notarzt ein Rettungshubschrauber angefordert. Dieser traf kurze Zeit später ein und verließ nach Umlagerung des verletzten Spielers in den Hubschrauber um 17:12 Uhr das Sportgelände. Der Schiedsrichter beabsichtigte daraufhin, nachdem das Spiel für einen Zeitraum von 39 Minuten unterbrochen war, das Spiel fortzusetzen. Zu diesem Zweck suchte er die Mannschaftsverantwortlichen der beiden Vereine auf. Der FC Musterbach erklärte, dass Spiel fortsetzen zu wollen. Die Germania Musterbann verwies u.a. auf die schwere Verletzung des Spielers des FC Musterbach und sah sich nicht im Stande, dass Spiel fortzusetzen. Daraufhin brach der Schiedsrichter das Spiel ab.

Diese im Wesentlichen unstreitigen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben der in der Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen und verlesenen Urkunden.

Nach diesen getroffenen Feststellungen war das Urteil aus erster Instanz aufzuheben und eine Spielwertung zu Gunsten des FC Musterbach vorzunehmen.

Gemäß Nr. 5 der „zusätzlichen Erläuterungen des DFB“ zu „Regel 5 – der Schiedsrichter“ kann der Schiedsrichter ein Spiel unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung soll dabei 30 Minuten nicht überschreiten. Ist jedoch abzusehen, dass das Spiel wenige Minuten nach dieser Zeit fortgesetzt werden kann, soll der Schiedsrichter großzügig verfahren. Eine feste zeitliche Grenze gibt es dabei nicht. Vielmehr ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles durch den Schiedsrichter zu entscheiden, wobei ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Spiel grundsätzlich sportlich ausgetragen und damit zu Ende gespielt werden soll.

Vorliegend war die Vorgehensweise des Schiedsrichters nicht zu beanstanden. Nach Eintreffen des Rettungshubschraubers war für alle Beteiligten absehbar, dass das Spiel alsbald fortgesetzt werden konnte, weil der Rettungshubschrauber nur in Eil- bzw. Notfällen verständigt wird. Die Überschreitung des vorgenannten Zeitrahmens um insgesamt neun Minuten hält sich deshalb im Rahmen der eröffneten großzügigen Handhabungsmöglichkeit für den Schiedsrichter.

Unter diesen Voraussetzungen war das Spiel demzufolge gemäß § 29 b) SpO mit 2:0 Toren und 3 Punkten für FC Musterbach als gewonnen und mit 0:2 Toren für Germania Musterbann als verloren zu werten, da die Gastmannschaft auf die Fortsetzung des Spiels unter anderem aufgrund der Verletzung des gegnerischen Spielers verzichtet hat. Ein Abbruch seitens des Schiedsrichters lag bis zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts, in diesen Fällen das Spiel gegen den nicht mehr fortsetzungswilligen Verein zu werten, ihn in der Regel aber nicht wegen schuldhaften Herbeiführens eines Spielabbruchs zu bestrafen, da die Entscheidung aus menschlicher Sicht durchaus nachvollziehbar ist. In Folge dessen war das Urteil der Spruchkammer aufzuheben und zu entscheiden wir tenoriert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.