Grundsatz-Urteile

VERBANDSGERICHT NR. 144 (2022/23): 08 - Diskriminierende Äußerungen und 15 - Vernachlässigung der Platzdisziplin

Verbandsgericht Nr. 144 (2022/23): Urteil Verbandsspruchkammer Nr. 00144-22/23-4000002  TuS 1905 Musterbon - FK 23 Neumusterhausen am 04.03.2023, D-Junioren Musterliga

 

Urteil: 

1. Der FK 23 Neumusterhausen wird wegen Vernachlässigung der Platzdisziplin gemäß § 6, Nr. 4 c) SWFV-STRO mit einer Geldstrafe in Höhe von 250,00 Euro belegt.
2. Der TuS 1905 Musterbon wird wegen Vernachlässigung der Platzdisziplin gemäß § 6, Nr. 4 c) SWFV-STRO mit einer Geldstrafe in Höhe von 250,00 Euro belegt. 
3. Der Verein FK 23 Neumusterhausen wird wegen wiederholter rassistischer und diskriminierender Äußerungen und Beleidigungen durch den ihm zuzuordnenden Zuschauer Max Neumusterhausen gegenüber anderen Zuschauern gemäß § 12 SWFV-STRO zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500,00 Euro bestraft.
4. Der Trainer Martin Mustermann, FK 23 Neumusterhausen, wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß § 10 SWFV-STRO mit einer Geldstrafe von 50,00 Euro belegt.
5. Der Trainer Andreas Musterbon, TuS 1905 Musterbon, wird wegen unsportlichen Verhaltens gemäß § 10 SWFV-STRO mit einer Geldstrafe von 100,00 Euro belegt. Zusätzlich erhält der Trainer für das nächste Pflichtspiel seiner Mannschaft nach Rechtskraft dieses Urteils ein Innenraumverbot. Es ist ihm untersagt, in diesem Spiel ab 30 Minuten vor Spielbeginn, während des Spiels und bis 30 Minuten nach Spielende Kontakt zu seiner Mannschaft zu haben, die Mannschaft zu coachen und den Innenraum zu betreten.
6. Das Verfahren gegen den Co-Trainer Rainer Neumustermann, FK 23 Neumusterhausen, wird wegen geringer Schuld gemäß § 20 SWFV-STRO eingestellt.
7. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 142,50 Euro tragen der FK 23 Neumusterhausen zu zwei
Dritteln (95,00 Euro) und der TuS 1905 Musterbon zu einem Drittel (47,50 Euro).
Urteilsgebühr: 30,00 Euro jeweils zu Lasten des FK 23 Neumusterhausen und des TuS 1905 Musterbon

Begründung:
Nach Durchführung der Beweisaufnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2023 steht zur Überzeugung der Verbandsspruchkammer folgender Sachverhalt zweifelsfrei fest:

Im Rahmen des besagten D-Juniorenspiels kam es während des Spiels auf den Zuschauerrängen zu sportrechtswidrigen Verhaltensweisen, die im Wesentlichen durch den Zuschauer Max Neumusterhausen begangen wurden. Zunächst folgte dieser nicht den Anweisungen des nicht-neutralen Schiedsrichterassistenten und verlies verbotswidrig den Innenraum nicht. Erst nachdem der Schiedsrichter den Zuschauer aus dem Innenraum verwies, kam er dieser Aufforderung endlich nach.
Im Zuschauerbereich beleidigte der Zuschauer Max Neumusterhausen einige anwesende Jugendspieler des Heimvereins, die das Spiel auch als Zuschauer verfolgten, mehrfach in diskriminierender Weise als „Kanacken“ und „Scheiß Ausländer“. Auch als ihn eine nicht im Dienst befindliche Polizeibeamtin, die ebenfalls Zuschauerin des Spiels war, auf die strafrechtliche Relevanz seiner Beleidigungen hinwies, stoppte er sein Verhalten nicht, sondern wiederholte die bereits getätigten Äußerungen.

Einen Offiziellen des Heimatvereins beschimpfte und beleidigte der Zuschauer Max Neumusterhausen in der Folge ebenfalls in heftigster Art und Weise („Wichser“) und drohte ihm Gewalt an („Ich schlag Dir auf Maul“). Neben dem Zuschauer Max Neumusterhausen soll auch eine weibliche Zuschauerin verbale Entgleisungen begangen haben. Dies hat die Zeugin Hannelore Musterkam überzeugend geschildert. Namentlich ist diese Person jedoch nicht bekannt geworden.

Nachdem das Spiel dann beendet war und sich Betreuer und Spieler in Richtung Kabine bewegten und die Zuschauer in Richtung Ausgang liefen, kam es zu weiteren Vorfällen:

Der Trainer der Heimmannschaft Andreas Musterbon, der die von Seiten des Zuschauers Max Neumusterhausen getätigten, rassistischen Äußerungen mitbekommen habe, ließ sich vor dem Kabineneingang dazu hinreißen, dem Zuschauer Max Neumusterhausen einen Ball gegen den Kopf zu werfen. Dieser Ballwurf war dann Auslöser eines Gerangels mit gegenseitigen körperlichen Attacken von Beteiligten beider Vereine. Entgegen den ursprünglichen Schilderungen war es dabei nicht der Co- Trainer der Gäste Rainer Neumustermann, sondern erneut der Zuschauer Max Neumusterhausen, der den Trainer der Heimmannschaft gegen einen Bauschuttcontainer gestoßen hat.

Der Gästetrainer Martin Mustermann beleidigte in Folge dieser Konfrontation den Heimtrainer als „Depp“, wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst zugab und einräumte. Dass er das Wort „Wichser“ gebraucht haben soll, stritt der Gästetrainer jedoch ab. Auch im Kabinengang kam es noch zu weiteren Konfrontationen zwischen den beiden Trainerteams. Ob es sich dabei um gezielte Rempeleien oder um zufällige „Zusammenstöße“ gehandelt hat, ließ sich nicht aufklären. Auch beim Verlassen bzw. nach dem Verlassen des Sportgeländes stieß der Zuschauer Max Neumusterhausen noch weitere rassistische Beleidigungen („Kanacken“, „Scheiß Ausländer“) aus.

Dieser Sachverhalt bringt die Kammer zu folgendem Ergebnis:

1. Beide Vereine haben durch die Rudelbildung im Anschluss an den Ballwurf des Heimtrainers die erforderliche Platzdisziplin verletzt und waren daher beide mit einer Geldstrafe gemäß § 6 Nr. 4 c) der StrafO zu bestrafen. Beide Vereine schilderten, dass es in den Spielen zwischen den Teams der Vereine in der Vergangenheit schon öfters zu Problemen und Missstimmung gekommen ist. Die Kammer war der Ansicht, dass eine Strafe deutlich oberhalb der Mindeststrafe von 50,00 € erforderlich ist, um hoffentlich einen Effekt zu erzielen. Die Kammer hielt daher eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 250,00 € als angemessen, aber auch notwendig.

2. Der Trainer Martin Mustermann hat sich durch die von ihm eigeräumte und zugegebene Beleidigung gegenüber seinem Trainerkollegen von der Heimmannschaft eines Vergehens schuldig gemacht, das gemäß §10 StrafO zu ahnden war. Zu Gunsten des Trainers Martin Mustermann war zu berücksichtigen, dass er seine Verfehlung zugegeben hat. Die Kammer hielt daher die Mindeststrafe in Höhe von 50,00 € als ausreichend, um eine vergleichsweise milde Beleidigung angemessen zu bestrafen.

3. Der Trainer Andreas Musterbon hat sich durch den ihm nachgewiesenen Ballwurf gegenüber dem Zuschauer Max Neumusterhausen eines Vergehens schuldig gemacht, das gemäß §10 StrafO zu ahnden war. Die Kammer hielt die Einlassung des Beschuldigten, dass er den Ball dem Zuschauer lediglich mit einer Armbewegung von unten „zugeworfen“ habe, für nicht glaubhaft. Mehrere Zeugen schilderten übereinstimmend, dass es sich um einen gezielten Wurf mit einiger Heftigkeit in Richtung des Kopfes des Zuschauers gehandelt hat. Auch wenn dem Beschuldigten zuzubilligen ist, dass er über die rassistischen Beleidigungen des Zuschauers sehr verärgert war, rechtfertigt dies trotzdem nicht seine Aktion. Überdies muss festgehalten werden, dass es wohl genau diese Ballwurfaktion war, die zu den „Tumulten“ zwischen den beiden Lagern geführt hat, die auch vor den anwesenden Jugendspielern stattfanden. Am Rahmen eines Jugendspiels sind dies Aktionen, die keinesfalls geduldet werden können. Zu Lasten des Trainers war zusätzlich festzuhalten, dass er in der Verhandlung auch weder einsichtig war oder Reue gezeigt hat. Die Kammer hielt daher für erforderlich, neben der Geldstrafe auch ein Innenraumverbot für ein Spiel auszusprechen, um dem Trainer die Möglichkeit der Reflektion über seine Aktion zu geben.

4. In Bezug auf die durch den eindeutig der Gastmannschaft zuzurechnenden Zuschauer Max Neumusterhausen ausgesprochenen rassistischen Beleidigungen war die Kammer davon überzeugt, dass der Zuschauer diese üblen und widerwärtigen Aussprüche mehrfach und sogar nach der Ansprache durch die sehr glaubhafte Zeugin Hannelore Musterkam, eine Polizeibeamtin, getätigt hat. Der Täter war offensichtlich vollkommen egal, welche Konsequenzen seine Aussagen haben könnten. Dass diese Beleidigungen gegenüber ebenfalls noch Jugendlichen im C-Juniorenalter am Rande eines D-Juniorenspiels ausgesprochen wurden, macht den Vorgang umso verächtlicher. Strafschärfend waren auch die anderen Beleidigungen gegenüber Teamoffiziellen des Heimvereins zu berücksichtigen.

Die Kammer war deshalb der Meinung, dass eine sehr deutliche und empfindliche Strafe auszusprechen war, die über das übliche Maß an Geldstrafen bei „einfachen“ Beleidigungen hinausgehen muss.

Angesichts des Strafrahmens des § 12 Ziffer 3 StrafO von bis zu 10.000,00 € Geldstrafe hielt die Kammer daher eine Strafe in Höhe von 1.500,00 € für angemessen, aber auch notwendig, um dem Verein und seinem Zuschauer vor Augen zu führen, wie verachtenswert sein Verhalten war.

5. Das Verfahren gegen den Co-Trainer der Gastmannschaft Rainer Neumustermann war wegen allenfalls geringer Schuld einzustellen. Dem Co-Trainer wurde zunächst noch vorgeworfen, dass er es gewesen sein soll, der den Trainer Andreas Musterbon vor dem Kabineneingang gegen den Container gestoßen haben soll. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Heimmannschaft jedoch eingeräumt, dass dies ein Missverständnis war und hat den Co-Trainer insoweit komplett entlastet. Weiterer Vorwürfe, der im Raum stand war lediglich ein Zusammenstoß zwischen dem Co-Trainer der Gastmannschaft und dem Trainer der Heimmannschaft im Kabinengang. Hier konnte jedoch nicht aufgeklärt werden, ob es sich nicht um einen zufälligen bzw. unbeabsichtigten Körperkontakt gehandelt hat. Selbst wenn dieser jedoch absichtlich passiert sein sollte, so war er doch auch nach Schilderung des Heimtrainers nur von sehr leichter Natur. Das Verfahren war daher wegen allenfalls geringer Schuld einzustellen.

Die Kostenregelung von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Lasten des Gastvereins beruht auf § 15 Nr. 3b) RVO-SWFV, da beide Vereine verurteilt wurden und beide ihren Beitrag zur Eskalation beigetragen haben. Aufgrund der hohen Geldstrafe gegenüber einem Zuschauer des Gastvereins hielt es die Kammer jedoch für angemessen, hier eine Gewichtung von zwei Dritteln zu einem Drittel vorzunehmen.

[Anmerkung: Der Verein FK 23 Neumusterhausen hatte das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das Verbandsgericht hat das Urteil der Verbandspruchkammer bestätigt und die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen.