01 – Einsatz nicht spielberechtigter oder gesperrter Spieler

Verbandsgericht - Nr. 00010-19/20-4000001

Verbandsgericht - Nr. 00010-19/20-4000001: Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00062-19/20-4000005 der Spruchkammer betreffend das Meisterschaftsspiel der Herren B-Klasse Musterland Nord vom 31.08.2019 zwischen VfR Musterbach II und SpVgg Neumusterbach III

Urteil: 
Auf die Berufung der SpVgg Neumusterbach III wird das Urteil Nr. 00062-19/20-4000005 der Spruchkammer wie folgt abgeändert:

Das Meisterschaftsspiel der Herren B-Klasse Musterland Nord vom 31.08.2019 zwischen VfR Musterbach II und SpVgg Neumusterbach III wird für SpVgg Neumusterbach III mit 2:0 Toren als gewonnen und für VfR Musterbach II mit 0:2 Toren als verloren gewertet. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

Am 31.08.2019 fand das Meisterschaftsspiel der Herren B-Klasse Musterland Nord zwischen VfR Musterbach II und SpVgg Neumusterbach III statt. Im Zuge der Überprüfung der Spielberechtigung der jeweiligen Spieler durch den Schiedsrichter wurde durch diesen festgestellt, dass der für VfR Musterbach II auf dem Spielberichtsbogen vermerkte Spieler mit der Nr. 15, Rainer Musteran, nicht anwesend war. Von Seiten des Trainers wurde dem Schiedsrichter insoweit mitgeteilt, dass dieser Spieler später kommen würde. Andere später erscheinende Spieler fanden keine Erwähnung. In der zehnten Spielminute, beim Stande von 1:0 für VfR Musterbach II wurde dem Schiedsrichter ein Wechsel angekündigt. Der Spieler mit der Nr. 9 von VfR Musterbach II verließ das Spielfeld. Für ihn betrat der Spieler mit der Nr. 17, Max Mustermann, das Spielfeld. Dieser Spieler war später erschienen, jedoch dem Schiedsrichter nicht mitgeteilt worden. Das Spiel wurde von VfR Musterbach II mit 3:0 gewonnen. SpVgg Neumusterbach III hat gegen die Spielwertung form- und fristgerecht Protest eingelegt, der mit Urteil der Spruchkammer vom 19.09.2019 zurückgewiesen wurde. Gegen dieses Urteil hat SpVgg Neumusterbach III form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufung von SpVgg Neumusterbach III ist begründet und hat Erfolg. Das Spiel war gemäß § 29 c) SpielO für SpVgg Neumusterbach III mit 2:0 Toren als gewonnen und für VfR Musterbach II mit 0:2 Toren als verloren zu werten, weil VfR Musterbach II mit der Einwechslung des Spielers mit der Nr. 17, Max Mustermann, einen Spieler eingesetzt hat, der für dieses Spiel keine Spielberechtigung hatte. Nach Regel 03 Nr. 3 der Fussballregeln (DFB) müssen die Namen der Auswechselspieler dem Schiedsrichter vor Spielbeginn mitgeteilt werden. Auswechselspieler, deren Namen bis zum Spielbeginn nicht gemeldet werden, dürfen in diesem Spiel nicht eingesetzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil – wie eine ergänzend eingeholte Stellungnahme des Schiedsrichters belegt - VfR Musterbach II dem Schiedsrichter zwar den Spieler mit der Nr. 15, Rainer Musteran, aber nicht den nach Spielbeginn erschienenen und eingesetzten Spieler mit der Nr. 17, Max Mustermann, mitgeteilt hatte. Eine Zurückweisung des Spielers durch den Schiedsrichter kam nicht in Betracht, weil dieser gemäß § 2 Nr. 3 SpielO nicht berechtigt ist, einen Spieler von der Teilnahme am Spiel auszuschließen und die Vereine nach der ständigen Rechtsprechung des Verbandsgerichts die Spielberechtigung der einzelnen Spieler in eigener Zuständigkeit zu überprüfen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 36 (2017/18)

Verbandsgericht - Nr. 36 (2017/18): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00248-17/18-4000002 der Spruchkammer zu den Meisterschaftsspielen der Liga Musterland der A-Junioren des Rot-Weiß Musterheim vom 28.10.2017, 21.04.2018, 28.04.2018, 01.05.2018, 05.05.2018, 12.05.2018 und 26.05.2018

Urteil: 

Die Berufung des Rot-Weiß Musterheim gegen das Urteil Nr. 00248-17/18-4000002 der Spruchkammer zu den Meisterschaftsspielen der A-Junioren des Rot-Weiß Musterheim vom 28.10.2017, 21.04.2018, 28.04.2018, 01.05.2018, 05.05.2018, 12.05.2018 und 26.05.2018 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.

Gründe:

Das Verbandsgericht hat bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vereine die Spielberechtigung der von ihnen eingesetzten Spieler in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit zu prüfen haben. Für den Fall, dass einem Juniorenspieler ein Zweitspielrecht erteilt wird, sieht § 8 Nr. 3 d) JugendO-SWFV eindeutig und ausdrücklich vor, dass der jeweilige Spieler in seinem Stammverein die Spielberechtigung für Mannschaften seiner Altersklasse verliert. Mithin waren die eingesetzten Spieler nicht spielberechtigt. Dem Rot-Weiß Musterheim ist im Zuge der vorgenommenen Berufungsbegründung der Nachweis einfacher Fahrlässigkeit im Sinne des § 29 d) Satz 2 SpO-SWFV nicht gelungen; vielmehr ist im vorliegenden Fall zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder zur Seite geschoben werden und das nicht beachtet wird, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Verschulden treffen, was sich aus leichtfertigem Hinwegsetzen über bekannte Umstände oder auch aus Gedankenlosigkeit ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dem Spieler Mustermann wurde am 30.08.2017 und dem Spieler Musteran am 05.10.2017 ein Zweitspielrecht erteilt. Im Hinblick darauf und den eindeutigen Wortlaut der Regelung in der Jugendordnung hat es sich geradezu aufgedrängt, vor einem Einsatz der beiden Spieler deren Spielberechtigung einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Die verhängten Spielwertungen wie auch die verhängte Geldstrafe sind deshalb nicht zu beanstanden.

Rot-Weiß Musterheim hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 15 RVO).

Berufungsgebühr: 75,- Euro

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Verbandsgericht - Nr. 33 (2017/18)

Verbandsgericht - Nr. 33 (2017/18): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00254-17/18-4000002 der Spruchkammer zum Aufstiegsspiel der Herren zur Bezirksliga Musterland FC Musterhausen – SpVgg Musteringen vom 10.06.2018.

Urteil: 

Auf die Berufung des FC Musterhausen wird das Urteil der Spruchkammer vom 14.06.2018 aufgehoben.

Auf den Protest des FC Musterhausen wird das Aufstiegsspiel der Herren zur Bezirksliga Musterland zwischen FC Musterhausen und SpVgg Musteringen vom 10.06.2018 zu Gunsten des FC Musterhausen mit 3 Punkten und 2:0 Toren als gewonnen und für SpVgg Musteringen entsprechend als verloren gewertet. Die Berufung der SpVgg Musteringen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer auf den form- und fristgerechten Protest des FC Musterhausen die Neuansetzung des vorgenannten Spiels angeordnet. Gegen dieses Urteil haben FC Musterhausen und SpVgg Musteringen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Verbandsgericht hat im Umlaufverfahren entschieden. Nach dem Akteninhalt steht unstreitig fest, dass in dem vorgenannten Spiel für SpVgg Musteringen der Spieler Max Mustermann zum Einsatz gekommen ist. Diesem Spieler war durch den SWFV nach § 2 Nr. 10 SpielO-SWFV ein Zweitspielrecht erteilt worden. Beide Vereine waren mit E-Mail vom 03.06.2018 über die Spielverlegung vom 06.06.2018 auf den 10.06.2018 in Kenntnis gesetzt worden. In dieser E-Mail ist in der Rubrik Spielklasse „Bezirksliga (Verband)“ aufgeführt.

Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes war das Urteil aus erster Instanz aufzuheben und eine Spielwertung zu Gunsten des FC Musterhausen vorzunehmen. Der Protest von FC Musterhausen ist zulässig erhoben und hat auch in der Sache Erfolg, §§ 10 Nr. 1 RVO-SWFV, 29 SpielO-SWFV.

Gemäß § 29 d) SpielO-SWFV wird ein Spiel für einen Verein mit 0:2 Toren als verloren und mit 3 Punkten und 2:0 Toren für den Gegner als gewonnen gewertet, wenn er einen nicht spielberechtigten Spieler einsetzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die SpVgg Musteringen hat in dem Aufstiegsspiel zur Bezirksliga Musterland gegen FC Musterhausen vom 10.06.2018 den Spieler Max Mustermann eingesetzt. Wie die Spruchkammer zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich dabei um ein Spiel der Bezirksliga (§ 23 a) Nr. 1 SpielO-SWFV). Da das eingeräumte Zweitspielrecht nach § 2 Nr. 10 SpielO-SWFV lediglich Spiele bis einschließlich der A-Klasse umfasst, war der Spieler Mustermann nicht spielberechtigt. Insoweit hat das Verbandsgericht bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vereine die Spielberechtigung der von Ihnen eingesetzten Spieler in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit zu prüfen haben (vgl. zuletzt Urteil Nr. 26 aus 2017/18). Die Prüfung der Spielberechtigung des Spielers Mustermann durch die SpVgg Musteringen hätte sich vorliegend im Hinblick auf die Besonderheiten seiner Spielberechtigung, aber auch gerade im Hinblick auf die (erst im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte) E-Mail vom 03.06.2018 aufgedrängt und hätte eine etwaige Fehlvorstellung diesbezüglich ausräumen können.

Der eindeutige Wortlaut des § 29 SpielO-SWFV hat zur Folge, dass eine Spielwertung zu Gunsten von FC Musterhausen vorzunehmen ist, weil die Regelung insoweit keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräumt. Die Berufung von SpVgg Musteringen war demzufolge zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 26 (2017/18)

Verbandsgericht - Nr. 26 (2017/18): Berufung im Umlaufverfahren gegen die Urteile Nr. 00318-17/18-4000003 bis einschließlich Nr. 00334-17/18-4000003 der Spruchkammer zu den Meisterschaftsspielen des FC Musterheim der Herren B-Klasse Musterland Ost im Zeitraum vom 12.08.2017 und dem 02.04.2018

 

Urteil: 

Auf die zulässigen Berufungen des FC Musterheim werden die Urteile Nr. 00318-17/18-4000003 bis einschließlich Nr. 00334-17/18-4000003 der Spruchkammer zu den Meisterschaftsspielen des FC Musterheim der Herren B-Klasse Musterland Ost im Zeitraum vom 12.08.2017 und dem 02.04.2018 - nach Verbindung sämtlicher Verfahren - wie folgt abgeändert:

1. Der FC Musterheim wird wegen Spielenlassens eines Spielers ohne Spielberechtigung in 17 Fällen gemäß § 6 Nr. a) StrafO mit einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 250,- Euro belegt; für die erste Instanz ist lediglich eine Urteils- und Verfahrensgebühr zu erheben.

2. Im Übrigen werden die Berufungen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens (15,- Euro) tragen FC Musterheim 2/3 (10,- Euro) und die Verbandskasse 1/3 (5,- Euro).

Berufungsgebühr: 60,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

Die Berufungen gegen die Urteile der Spruchkammer sind zulässig, aber nur in geringem Umfang erfolgreich. Nach dem Akteninhalt ist unstreitig, dass der Spieler Max Mustermann ohne wirksam erteilte Spielberechtigung in sämtlichen gegenständlichen Spielen zum Einsatz gekommen ist. Die durch die Spruchkammer festgesetzten Einzelgeldstrafen beruhen auf § 6 Nr. 1 a) StrafO und sind nicht zu beanstanden, waren allerdings bei Zusammenführung der Verfahren auf eine Gesamtgeldstrafe von 250,-€ zurückzuführen.

Auch die Spielwertungen, die durch die Spruchkammer nach § 29 d) SpielO vorgenommen worden sind, waren nicht zu beanstanden. Aufgrund der falschen Angaben bei Beantragung der Spielerlaubnis im Zuge des Vereinswechsels des Spielers Mustermann und der Stornierung der zunächst erteilten Spielerlaubnis mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 05.12.2016 lag für diesen Spieler seit diesem Zeitpunkt (!) keine Spielerlaubnis vor. Das Verbandsgericht hat bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vereine die Spielberechtigung der von ihnen eingesetzten Spieler in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben. Bei Vereinswechseln wie im vorliegenden Fall sind unabhängig davon, ob das elektronische oder das schriftliche Antragsverfahren durchgeführt wird, entweder die Angaben auf dem Spielerpass oder die elektronisch erfassten Angaben des abgebenden Vereins entscheidend. Mithin war der Spieler Mustermann nicht spielberechtigt, wurde aber in mindestens 17 Pflichtspielen für FC Musterheim eingesetzt. § 29 d) SpielO sieht für diesen Fall zwingend eine Spielwertung zu Lasten des den nicht spielberechtigten Spieler einsetzenden Vereins – hier FC Musterheim – vor.

Dem FC Musterheim ist im Zuge der vorgenommenen Berufungsbegründung der Nachweis einfacher Fahrlässigkeit im Sinne des § 29 d) Satz 2 SpO nicht gelungen; vielmehr ist im vorliegenden Fall zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder zur Seite geschoben werden und das nicht beachtet wird, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Verschulden treffen, was sich aus leichtfertigem Hinwegsetzen über bekannte Umstände oder auch aus Gedankenlosigkeit ergeben kann. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dem FC Musterheim wurde mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 05.12.2016 unmissverständlich mitgeteilt, dass die für den betroffenen Spieler erteilte Spielerlaubnis storniert wurde. Damit war der Verein ab Zugang dieses Schreibens darüber informiert, dass der Spieler nicht über die notwendige Spielerlaubnis verfügte. Ein neuer Antrag wurde durch den Verein gleichwohl bislang (!) nicht gestellt. Dazu wurde der Verein aufgefordert, den ausgestellten Spielerpass zurückzusenden, was ebenfalls nicht erfolgte. Der Einwand, dass der Spieler mit seinem Bruder, für den eine Spielerlaubnis vorliegt, in 17 Fällen verwechselt worden sein soll, kann keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Verwechslung sprechen hierbei neben der Anzahl der betroffenen Spiele auch der achtjährige (!) Altersunterschied der Brüder und die unterschiedliche optische Gestaltung der jeweiligen Spielerpässe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 25 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 25 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00138-16/17-4000006 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der C-Junioren Landesliga Musterland Blau-Weiß Musterhausen - FC Musterbach vom 16.11.2016.

Urteil: 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufungsgebühr wird auf 50,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer das Spiel mit 0:2 Toren und 0 Punkten für Blau-Weiß Musterhausen als verloren und mit 2:0 Toren und 3 Punkten für FC Musterbach als gewonnen gewertet, da der Berufungsführer den Spieler Max Mustermann ohne Spielberechtigung eingesetzt hat. Darüber hinaus wurde Blau-Weiß Musterhausen mit einer Geldstrafe von 50,00 Euro belegt.

Gegen dieses Urteil hat Blau-Weiß Musterhausen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Verbandsgericht hat im Umlaufverfahren entschieden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht folgender Sachverhalt fest:

Dem Spieler Max Mustermann wurde 2013 durch den SWFV eine Spielerlaubnis für den VfL Algenrodt erteilt. Gleichzeitig wurde für den Spieler ein entsprechender Spielerpass ausgestellt. Am 21.04.2016 beantragte der Blau-Weiß Musterhausen bei dem SWFV für den Spieler Max Mustermann die Genehmigung eines Vereinswechsels bei gleichzeitiger Erteilung der Spielerlaubnis für den Spieler Mustermann. Hierfür wurde das elektronische Antragsverfahren (Pass-Online) eingesetzt. Obwohl der Spielerpass bei dem abgebenden Verein verblieben war, gab Blau-Weiß Musterhausen im elektronischen Verfahren an, dass der Spielerpass zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag und der Spieler länger als sechs Monate nicht gespielt hatte. Bei Abgabe der elektronischen Erklärung wurde zudem versichert, dass die Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Unter Zugrundelegung der Angaben des Blau-Weiß Musterhausen wurde dem Spieler Mustermann von der Geschäftsstelle des SWFV eine Spielerlaubnis ab dem 21.04.2016 erteilt. Der Spieler wurde vom Blau-Weiß Musterhausen in der Folgezeit bei mindestens 4 Pflichtspielen eingesetzt. Im Zuge einer Überprüfung durch Mitarbeiter des SWFV Anfang des Jahres 2017 konnte der Blau-Weiß Musterhausen, trotz wiederholter Aufforderung, den für den Spieler Mustermann ausgestellten Spielerpass nicht vorlegen. Der Blau-Weiß Musterhausen macht insoweit geltend, dass die Angabe bezüglich des Vorliegens des Spielerpasses irrtümlich erfolgt ist.

Die Berufung gegen das Urteil der Spruchkammer ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Spieler Max Mustermann ohne wirksam erteilte Spielberechtigung zum Einsatz gekommen. Die durch die Spruchkammer festgesetzte Geldstrafe beruht auf § 6 Nr. 2 b) StrafO, bildet die Mindeststrafe und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Spielwertung, die durch die Spruchkammer nach § 29 d) SpielO vorgenommen worden ist. Aufgrund der falschen Angaben bei Beantragung der Spielerlaubnis im Zuge des Vereinswechsels des Spielers Mustermann hätte dieser im Hinblick auf den fehlenden Spielerpass, der unstreitig bei dem abgebenden Verein verblieb, und die nicht verfizierbare Angabe, dass der Spieler länger als sechs Monate nicht gespielt hatte, keine Spielerlaubnis erhalten, §§ 2, 2a SpielO. Das Verbandsgericht hat bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass die Vereine die Spielberechtigung der von ihnen eingesetzten Spieler in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben. Bei Vereinswechseln wie im vorliegenden Fall sind unabhängig davon, ob das elektronische oder das schriftliche Antragsverfahren durchgeführt wird, entweder die Angaben auf dem Spielerpass oder die elektronisch erfassten Angaben des abgebenden Vereins entscheidend. Das Verbandsgericht verkennt hierbei nicht, dass es sich bei dem elektronischen Verfahren um ein neues Verfahren handelt, das die Verantwortung für die Prüfung der Vollständigkeit und Verwahrung der erforderlichen Unterlagen in noch stärkerem Maße als in dem bisher praktizierten schriftlichen Verfahren den Vereinen auferlegt. Allerdings sind an das Ausfüllen der im elektronischen Verfahren eingereichten Dokumente mindestens dieselben Sorgfaltsanforderungen anzulegen, wie bei einer schriftlichen Antragstellung. Dies gilt umso mehr, als auch bei elektronischer Beantragung gleichzeitig und gut sichtbar die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben durch den Absender versichert wird. Zudem wird bei einer Freigabe des vollständig ausgefüllten Formulars im Wege einer zusätzlichen maschinellen Abfrage eruiert, ob die Angaben auch tatsächlich in der angegebenen Form freigegeben werden sollen. Mithin war der Spieler Mustermann nicht spielberechtigt, wurde aber in mindestens vier Pflichtspielen für Blau-Weiß Musterhausen eingesetzt. § 29 d) SpielO sieht für diesen Fall zwingend eine Spielwertung zu Lasten des den nicht spielberechtigten Spieler einsetzenden Vereins – hier Blau-Weiß Musterhausen – vor. Die Spruchkammer hat hierbei lediglich eine Spielwertung zu Lasten des Blau-Weiß Musterhausen vorgenommen. Dabei hat die Spruchkammer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vereins und unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Antrag auf dem nunmehr vorgesehenen (neuen) elektronischen Weg (Pass Online) erfolgt ist, den Nachweis für erwiesen erachtet, dass Blau-Weiß Musterhausen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ansonsten hätten nämlich sämtliche Spiele, in denen der Spieler Mustermann zum Einsatz gekommen ist und die nicht verloren worden sind zu Lasten des Blau-Weiß Musterhausen gewertet werden müssen. Da der Blau-Weiß Musterhausen Berufungsführer ist und im Berufungsverfahren eine Verschlechterung zu Lasten des Berufungsführers ausgeschlossen ist, ist dem Verbandsgericht eine nähere Prüfung, ob von Seiten des Blau-Weiß Musterhausen unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe hier nicht doch grob fahrlässig gehandelt worden ist, verwehrt.

Damit war die Entscheidung der Spruchkammer nicht zu beanstanden und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 22 (2016/17)

Verbandsgericht - Nr. 22 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00137-16/17-4000006 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der A-Junioren Landesliga Musterland FC Musterheim gegen SV Musterbach vom 21.09.2016.

Urteil: 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Berufungsgebühr wird auf 50,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer das Spiel mit 0:2 Toren und 0 Punkten für SV Musterbach als verloren und mit 2:0 Toren und 3 Punkten für FC Musterheim als gewonnen gewertet, da der Berufungsführer den Spieler Max Mustermann ohne Spielberechtigung eingesetzt hat. Darüber hinaus wurde SV Musterbach mit einer Geldstrafe von 50,00 Euro belegt.

Gegen dieses Urteil hat SV Musterbach form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Das Verbandsgericht hat im Umlaufverfahren entschieden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht folgender Sachverhalt fest:

Dem Spieler Max Mustermann wurde 2014 durch den Fußballverband Rheinland eine Spielerlaubnis für den ASV Musterrhein 1956 e.V. erteilt. Gleichzeitig wurde für den Spieler ein entsprechender Spielerpass ausgestellt. Am 29.06.2016 beantragte der SV Musterbach bei dem SWFV für den Spieler Max Mustermann die Genehmigung eines Vereinswechsels bei gleichzeitiger Erteilung der Spielerlaubnis für den Spieler Mustermann. Hierfür wurde das elektronische Antragsverfahren (Pass-Online) eingesetzt. Obwohl der Spielerpass bei dem abgebenden Verein verblieben war, gab SV Musterbach im elektronischen Verfahren an, dass der Spielerpass zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlag und der Spieler länger als sechs Monate nicht gespielt hatte. Bei Abgabe der elektronischen Erklärung wurde zudem versichert, dass die Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Unter Zugrundelegung der Angaben des SV Musterbach wurde dem Spieler Mustermann von der Geschäftsstelle des SWFV eine Spielerlaubnis ab dem 29.06.2016 erteilt. Der Spieler wurde vom SV Musterbach in der Folgezeit bei mindestens 10 Pflichtspielen eingesetzt. Im Zuge einer Überprüfung durch Mitarbeiter des SWFV Anfang des Jahres 2017 konnte der SV Musterbach, trotz wiederholter Aufforderung, den von dem Fußballverband Rheinland ausgestellten Spielerpass für den Spieler Mustermann nicht vorlegen. Der SV Musterbach macht insoweit geltend, dass die Angabe bezüglich des Vorliegens des Spielerpasses irrtümlich erfolgt ist.

Die Berufung gegen das Urteil der Spruchkammer ist zulässig, aber unbegründet. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Spieler Max Mustermann ohne wirksam erteilte Spielberechtigung zum Einsatz gekommen. Die durch die Spruchkammer festgesetzte Geldstrafe beruht auf § 6 Nr. 2 b) StrafO, bildet die Mindeststrafe und ist deshalb nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt für die Spielwertung, die durch die Spruchkammer nach § 29 d) SpielO vorgenommen worden ist. Aufgrund der falschen Angaben bei Beantragung der Spielerlaubnis im Zuge des Vereinswechsels des Spielers Mustermann hätte dieser im Hinblick auf den fehlenden Spielerpass, der unstreitig bei dem abgebenden Verein verblieb, und die nicht verfizierbare Angabe, dass der Spieler länger als sechs Monate nicht gespielt hatte, keine Spielerlaubnis erhalten, §§ 2, 2a SpielO. Das Verbandsgericht hat bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass die Vereine die Spielberechtigung der von ihnen eingesetzten Spieler in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben. Bei Vereinswechseln wie im vorliegenden Fall sind unabhängig davon, ob das elektronische oder das schriftliche Antragsverfahren durchgeführt wird, entweder die Angaben auf dem Spielerpass oder die elektronisch erfassten Angaben des abgebenden Vereins entscheidend. Das Verbandsgericht verkennt im Zusammenhang mit der Antragstellung auf elektronischem Wege nicht, dass es sich bei dem elektronischen Verfahren um ein neues Verfahren handelt, dass die Verantwortung für die Prüfung der Vollständigkeit und Verwahrung der erforderlichen Unterlagen in noch stärkerem Maße als in dem bisher praktizierten schriftlichen Verfahren den Vereinen auferlegt. Allerdings sind an das Ausfüllen der im elektronischen Verfahren eingereichten Dokumente mindestens dieselben Sorgfaltsanforderungen anzulegen, wie bei einer schriftlichen Antragstellung. Dies gilt umso mehr, als auch bei elektronischer Beantragung gleichzeitig und gut sichtbar die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben durch den Absender versichert wird. Zudem wird bei einer Freigabe des vollständig ausgefüllten Formulars im Wege einer zusätzlichen maschinellen Abfrage eruiert, ob die Angaben auch tatsächlich in der angegebenen Form freigegeben werden sollen. Mithin war der Spieler Mustermann nicht spielberechtigt, wurde aber in mindestens zehn Pflichtspielen für SV Musterbach eingesetzt. § 29 d) SpielO sieht für diesen Fall zwingend eine Spielwertung zu Lasten des den nicht spielberechtigten Spieler einsetzenden Vereins – hier SV Musterbach – vor. Die Spruchkammer hat hierbei lediglich eine Spielwertung zu Lasten des SV Musterbach vorgenommen. Dabei hat die Spruchkammer unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Vereins und unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Antrag auf dem nunmehr vorgesehenen (neuen) elektronischen Weg (Pass Online) erfolgt ist, den Nachweis für erwiesen erachtet, dass SV Musterbach weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ansonsten hätten nämlich sämtliche Spiele, in denen der Spieler Mustermann zum Einsatz gekommen ist und die nicht verloren worden sind zu Lasten des SV Musterbach gewertet werden müssen. Da der SV Musterbach Berufungsführer ist und im Berufungsverfahren eine Verschlechterung zu Lasten des Berufungsführers ausgeschlossen ist, ist dem Verbandsgericht eine nähere Prüfung, ob von Seiten des SV Musterbach unter Zugrundelegung der oben genannten Maßstäbe hier nicht doch grob fahrlässig gehandelt worden ist, verwehrt.

Damit war die angegriffene Entscheidung der Spruchkammer nicht zu beanstanden und die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht - Nr. 5 (2016/17):

Verbandsgericht - Nr. 5 (2016/17): Berufungsverhandlung gegen die Urteile Nr. 00018-, 00019- und 00020-16/17-4000005 der Spruchkammer zu den Spielen der Herren B-Klasse Musterkreis Süd FC Musterheim – SV Musterbach vom 31.07.2016, TuS Musterhausen II– FC Musterheim vom 07.08.2016 und SpVgg Musterland – FC Musterheim vom 14.08.2016.

Urteil: 

Die Berufungen des FC Musterheim gegen die Urteile der Spruchkammer Nr. 00018-, 00019- und 00020-16/17-4000005 werden zurückgewiesen.

Der FC Musterheim hat die Kosten (250,- Euro) des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Berufungsgebühr wird auf 60,- Euro festgesetzt.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

Mit den angefochtenen Urteilen wurde der FC Musterheim jeweils mit einer Geldstrafe in Höhe von 30,- Euro belegt und darüber hinaus die Spiele des FC Musterheim gegen TuS Musterhausen II und gegen SpVgg Musterland jeweils für den FC Musterheim als verloren und für den Gegner jeweils mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen gewertet.

Gegen sämtliche Urteile hat der FC Musterheim form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:

Der FC Musterheim setzte in den Spielen gegen SV Musterbach, sowie gegen TuS Musterhausen II und gegen FC Musterheim in wechselnder Besetzung die ehemaligen Jugendspieler Mustermann, Musterling und Musteran ein. Es handelte sich bei diesen Spielern um ehemalige Jugendspieler des Jugendfördervereins (JFV) Musterland, dem der FC Musterheim als Stammverein angehört. Nach Eintritt der Spieler in das Alter für den Seniorenspielbetrieb wurde es von dem FC Musterheim versäumt, für die genannten drei ehemaligen Jugendspieler neue (Senioren-) Spielberechtigungen, ausgestellt auf den Stammverein FC Musterheim, zu beantragen. Dabei hatte der FC Musterheim zuletzt am 09.06.2016 eine SWFV-Postfach-Nachricht von der Verbandsgeschäftsstelle mit einem Anhang erhalten, der einen besonderen Hinweis für die Stamm- und Jugendfördervereine enthielt. Hierin heißt es u.a. auszugsweise wie folgt: „Da es sich um zwei eigenständige Vereine handelt, führt das Spielen lassen von Spielern, die dem Jugendalter entwachsen sind und noch eine Spielerlaubnis für den JFV besitzen, zu einer Aburteilung gemäß § 6 a) StrO in Verbindung mit § 29 d) SpO (siehe Richtlinien Jugendfördervereine)“. Die vorgenannten Spieler wurden von dem FC Musterheim in den drei genannten Spielen eingesetzt, obwohl eine Seniorenspielerlaubnis nicht vorlag. Die Spiele gegen TuS Musterhausen II und gegen SpVgg Musterland wurden von FC Musterheim gewonnen.

Diese Feststellungen beruhen auf den Spielberichten zu den oben genannten Spielen und den weiteren zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten und in Augenschein genommenen Urkunden sowie den Angaben des FC Musterheim.

Nach den getroffenen Feststellungen waren die Berufungen des FC Musterheim gegen die Urteile der Spruchkammer Westpfalz als unbegründet zurückzuweisen, weil dem FC Musterheim nach Auffassung der Spruchkammer der Nachweis einfacher Fahrlässigkeit im Sinne des § 29 d) Satz 2 SpO nicht gelungen ist, sondern im vorliegenden Fall von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Aufgrund § 7 c) Nr. 5 DFB-Jugendordnung in Verbindung mit § 5 Nr. 3 e) SWFV-Jugendordnung in Verbindung mit III Nr. 7 der Richtlinien für Jugendfördervereine gelangt vorliegend § 29 d) der SpO zur Anwendung. Danach wird ein Spiel für einen Verein mit 0:2 Toren als verloren und mit 3 Punkten und 2:0 Toren für den Gegner als gewonnen gewertet, wenn er einen oder mehrere nicht spielberechtigte Spieler einsetzt. Bei wiederholtem Einsatz eines nicht spielberechtigten Spielers soll jedoch nur das erste Spiel, bei dem ein Punktgewinn erzielt wurde, als verloren gewertet werden, sofern der Verein eindeutig nachweist, dass weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Spruchkammer davon überzeugt, dass vorliegend der Nachweis einfacher Fahrlässigkeit nicht gelungen und von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Grobe Fahrlässigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder zur Seite geschoben werden und das nicht beachtet wird, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Den Handelnden muss auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Verschulden treffen, was sich aus leichtfertigem Hinwegsetzen und über bekannten Umständen oder auch aus Gedankenlosigkeit ergeben kann.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Unabhängig von einer etwaigen Information der für den FC Musterheim handelnden Organe im Rahmen durchgeführter Besprechungen bezüglich der Gründung und Führung des Jugendfördervereins Musterland, wie auch etwaiger Hinweise im Rahmen von Rundenbesprechungen sind der FC Musterheim und dessen handelnde Organe mit der SWFV-Postfach-Nachricht vom 09.06.2016 durch die Verbandsgeschäftsstelle eindeutig auf die bestehende Sach- und Rechtslage hingewiesen worden. Dem FC Musterheim ist es insoweit in der Berufungsverhandlung nicht gelungen plausibel dazulegen, weshalb die am 09.06.2016 über das elektronische Postfach übermittelte Email mit dem maßgeblichen Anhang den handelnden Organen nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht und deshalb nicht anschließend unverzüglich Seniorenspielerlaubnisse beantragt worden sind.

Die von der Spruchkammer vorgenommenen Spielwertungen gemäß § 29 d) SpO sind – wie auch die verhängten Geldstrafen im Rahmen des § 6 StrafO - damit zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.