09 – Verstöße gegen die Fußballregeln

Verbandsgericht Nr. 00013-20/21-4000001

Nr. 00013-20/21-4000001:  Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00024-20/21-4000002 der Spruchkammer betreffend das Meisterschaftsspiel der C-Junioren Musterlandliga zwischen FC Grün-Weiß Musterheim und SpVgg 1900 Musterhausen vom 26.09.2020

Urteil:         Auf die Berufung des FC Grün-Weiß Musterheim wird das Urteil Nr. 00024-20/21-4000002 der Spruchkammer abgeändert. Das Spiel wird gewertet wie ausgetragen, namentlich mit 5:4 Toren als gewonnen für FC Grün-Weiß Musterheim und für SpVgg 1900 Musterhausen mit 4:5 Toren als verloren. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer auf ordnungsgemäß eingelegten Protest von SpVgg 1900 Musterhausen, wegen eines Regelverstoßes des Schiedsrichters, die Neuansetzung des Spiels angeordnet. Gegen dieses Urteil hat FC Grün-Weiß Musterheim form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Folgender Sachverhalt steht aufgrund des unstreitigen Geschehensablaufs fest:

In der letzten Spielminute der regulären Spielzeit entschied der Schiedsrichter irrig auf gelb-rote Karte für den Spieler Max Mustermann SpVgg 1900 Musterhausen, obwohl die Verhängung einer fünfminütigen Zeitstrafe für den Spieler korrekt gewesen wäre. Der Spieler verließ daraufhin das Spielfeld und das Spiel wurde anschließend bei dreiminütiger Nachspielzeit regulär beendet.

Die Berufung ist zulässig und in der Sache auch begründet. Zutreffend ist die Spruchkammer von einem Regelverstoß des Schiedsrichters ausgegangen, der anders als bei einer Tatsachenentscheidung, der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Entscheidende Vorschrift hierbei ist § 29 Abs. 3 Spielordnung. Danach kann eine Neuansetzung des Spiels erfolgen, wenn ein Regelverstoß zu einer Beeinträchtigung des Spielergebnisses geführt hat. Das Verbandsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hierzu ausgeführt (vgl. bspw. Urteil Nr. 33 aus 2013/14), dass grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung zu treffen ist. In den Fällen, in denen die nicht entfernte Möglichkeit eines anderen Spielverlaufs besteht, der zu einem anderen spielentscheidenden Ergebnis führen kann, ist regelmäßig eine Neuansetzung angezeigt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch gerade nicht vor. Selbst bei ordnungsgemäßer Regelanwendung hätte der betroffene Spieler wegen der zu verhängenden Zeitstrafe unter Berücksichtigung der dann verbliebenen Spielzeit für SpVgg 1900 Musterhausen nicht mehr mitwirken können. Aufgrund dessen war die von der Spruchkammer getroffene Entscheidung, das Spiel neu anzusetzen, abzuändern und das Spiel zu werten wie ausgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

 

Verbandsgericht Nr. 00003-19/20-4000001:

Verbandsgericht Nr. 00003-19/20-4000001: Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00005-19/20-4223102 des Einzelrichters Roland Musterand zum Meisterschaftsspiel der B-Junioren Landesliga Musterland TSG Musterhausen – Musterheimer FC II vom 08.09.2019.

Urteil:       

Auf die Berufung des Vereins TSG Musterhausen wird das Urteil Nr. 00005-19/20-4223102 des Einzelrichters Roland Musterand aufgehoben. Das Verfahren wird zur weiteren Sachbehandlung an die Verbandsspruchkammer als zuständige Spruchkammer abgegeben. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last.

Gründe:

In der 39. Spielminute des oben genannten Meisterschaftsspiels wurde der Spieler Max Mustermann (TSG Musterhausen) von dem Schiedsrichter mit der Gelb-Roten Karte des Feldes verwiesen. Nach dem Spiel vermerkte der Schiedsrichter in dem Spielbericht fälschlicherweise, dass er den Spieler mit einer Roten Karte des Feldes verwiesen hatte. Der Einzelrichter verhängte daraufhin eine Sperre von 2 Meisterschaftsspielen gegen den Spieler Max Mustermann.

Die gegen dieses Urteil gerichtete und ordnungsgemäß eingelegte Berufung des TSG Musterhausen hat Erfolg. Das Verbandsgericht hat ergänzende Ermittlungen vorgenommen. Der Schiedsrichter hat in seiner ergänzenden Stellungnahme mitgeteilt, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei und er den Spieler fälschlicherweise mit der Gelb-Roten Karte des Feldes verwiesen hatte. Er hat damit eingeräumt, eine Bestrafungsform gewählt zu haben, die nicht in § 14 JugendO vorgesehen ist. Mithin war das Urteil des Einzelrichters aufzuheben und zur weiteren Veranlassung an die zuständige Spruchkammer, die Verbandsspruchkammer, abzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.