06 – Nichtantritt / Spielverlegung

Verbandsgericht Nr. 40 (2018/19)

Verbandsgericht Nr. 40  (2018/19): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00193-18/19-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der B-Junioren Landesliga Musterland VfB Musterhausen – SpVgg Neumustern vom 22.05.2019.

Urteil:       

Die Berufung der VfB Musterhausen gegen das Urteil Nr. 00193-18/19-4000002 der Spruchkammer wird zurückgewiesen. Die Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. VfB Musterhausen ist zu dem vereinbarten und festgesetzten Termin nicht angetreten. Eine etwaige Terminänderung nach § 18 SpO kommt nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung (E-Mail-Übersendung) keine schriftliche Einverständniserklärung des Gegners vorlag, wie es die Regelung vorsieht.

VfB Musterhausen hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 15 RVO.

Die Berufungsgebühr wird auf 50,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Verbandsgericht Nr. 37 (2018/19)

Verbandsgericht Nr. 37  (2018/19): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00167-18/19-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der D-Junioren Landesliga Musterland SV Musterbach II – FC Musterheim vom 14.05.2019.

Urteil:       

Die Berufung des FC Musterheim gegen das Urteil Urteil Nr. 00167-18/19-4000002 der Spruchkammer wird zurückgewiesen. Die Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage. FC Musterheim ist zu dem vereinbarten und festgesetzten Termin nicht angetreten. Eine etwaige Terminänderung nach § 18 SpO kommt nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung (E-Mail-Übersendung) keine Einverständniserklärung des Gegners vorlag, wie es die Regelung vorsieht. Die Einverständniserklärung wurde erst ca. eine halbe Stunde vor dem angesetzten Termin per E-Mail an SV Musterbach übermittelt.

Der FC Musterheim hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 15 RVO.

Die Berufungsgebühr wird auf 50,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Verbandsgericht Nr. 29 (2018/19)

Verbandsgericht Nr. 29  (2018/19): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00290-18/19-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der E-Junioren Kreisliga Musterland VfR Neumusterheim – Rot-Weiß Musterborn vom 13.04.2019.

Urteil:       

Die Berufung von Rot-Weiß Musterborn gegen das Urteil Nr. 00290-18/19-4000003 der Spruchkammer wird zurückgewiesen. Das Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Voraussetzungen für eine mögliche Spielverlegung lagen bereits wegen einer fehlenden schriftlichen Einverständniserklärung des Gegners nicht vor (§ 18 SpielO). Für den Fall einer ausbleibenden Verlegung hatte Rot-Weiß Musterborn in der E-Mail vom 12.04.2019 unmissverständlich und eindeutig mitgeteilt, nicht anzutreten. Eine abweichende Bewertung ist, auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Berufungsbegründung, deshalb nicht veranlasst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (15,- Euro) fallen Rot-Weiß Musterborn zur Last.

Die Berufungsgebühr wird auf 25,- Euro festgesetzt.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht Nr. 27 (2018/19)

Verbandsgericht Nr. 27 (2018/19): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 000118-18/19-4000002 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der C-Junioren Landesliga Musterland FC Musterhausen – TSV Musterum vom 16.03.2019.

Urteil:       

Die Berufung des FC Musterhausen gegen das Urteil Nr. 000118-18/19-4000002 der Spruchkammer wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Nach den ergänzenden Ermittlungen des Verbandsgerichts fanden am 16.03.2019 auf dem dortigen Kunstrasenplatz (!) zwischen 12.00 und 13:05 Uhr ein Spiel der D-Junioren Landesliga und zwischen 18:00 und 19:40 Uhr ein Spiel der A-Junioren Landesliga statt. Lediglich das in dem hiesigen Verfahren gegenständliche Spiel der C-Junioren wurde dort nicht ausgetragen. Das Spiel der Musterlandliga zwischen FC Musterhausen und Grau-Blau Neumustern fand am 27.03.2019 auf dem Rasenplatz statt. Für dieses Spiel lag kein (!) Verlegungsantrag vor. Die Argumentation des Berufungsführers vermag deshalb unter keinem Gesichtspunkt zu überzeugen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (15,- Euro) fallen FC Musterhausen zur Last.

Die Berufungsgebühr wird auf 50,- Euro festgesetzt.

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht Nr. 23 (2018/19)

Verbandsgericht Nr. 23 (2018/19): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00114-18/19-4000006 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga Musterland vom 23.03.2019 zwischen VfR Musterbach und SpVgg Neumusterheim II

Urteil:       

Die Berufung von SpVgg Neumusterheim gegen das Urteil Nr. 00114-18/19-4000006 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der B-Junioren Kreisliga Musterland vom 23.03.2019 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.

Sowohl die verhängte Geldstrafe als auch die vorgenommene Spielwertung gemäß § 29 SpO sind nicht zu beanstanden. SpVgg Neumusterheim hat das zu dem vereinbarten Termin vorgesehene Spiel von sich aus abgesagt. Eine etwaige Terminänderung nach § 18 SpO kommt nicht in Betracht, weil VfR Musterbach einen Ersatztermin abgelehnt hat und damit das von § 18 SpO vorausgesetzte Einverständnis fehlt.

SpVgg Neumusterheim hat die Kosten (15,- Euro) des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 15 RVO).

Berufungsgebühr: 25,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Verbandsgericht Nr. 33 (2016/17)

Verbandsgericht Nr. 33 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00204-16/17-4000006 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der E-Junioren Kreisliga Musterland VfB Musterhausen – FC Gelb-Schwarz Neumuster vom 31.05.2017

Urteil: 

Die Berufung des VfB Musterhausen gegen das Urteil der Spruchkammer vom 31.05.2017 wird zurückgewiesen. Der VfB Musterhausen hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Berufungsgebühr: 25,- Euro

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer den VfB Musterhausen wegen Nichtantretens mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,-€ belegt und eine Spielwertung zu Gunsten des Gegners vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat VfB Musterhausen form- und fristgerecht Berufung eingelegt und wendet sich gegen die verhängte Geldstrafe.

Das Verbandsgericht hat im Umlaufverfahren entschieden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht folgender Sachverhalt fest:

Das Meisterschaftsspiel der E-Junioren Kreisliga Birkenfeld zwischen VfB Musterhausen und FC Gelb-Schwarz Neumuster sollte ursprünglich am 19.05.2017 stattfinden, musste aber wegen Unbespielbarkeit des Platzes abgesagt werden. Der Staffelleiter gab dann beiden Vereinen die Möglichkeit, einen gemeinsamen Terminsvorschlag zu unterbreiten, der einen Spieltermin bis zum 02.06.2017 vorsehen sollte. Anderenfalls kündigte er eine eigenständige Ansetzung an. Die beiden Vereine einigten sich auf einen Termin nach dem 02.06.2017. Daraufhin setzte der Staffelleiter das Spiel für den 31.05.2017 an. Mit E-Mail vom 27.05.2017 teilte der Abteilungsleiter Fußball des VfB Musterhausen u.a. folgendes mit: „…, leider müssen wird das Spiel wegen Spielermangel dann absagen“.

Aufgrund dieses Sachverhalts liegt ein Nichtantreten des VfB Musterhausen bei einem Pflichtspiel vor. Für die E-Junioren des VfB Musterhausen waren zum Zeitpunkt des vorgesehenen Termins 16 Spieler spielberechtigt. Zudem waren für die F-Junioren 27 Spieler spielberechtigt. Ein etwaiger Spielermangel ist deshalb, auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung und etwaiger weiterer Spieltermine, nicht ersichtlich, zumal spielberechtigte Spieler der F-Junioren hätten herangezogen werden können. Die Spruchkammer hat deshalb zu Recht die für einen solchen Fall vorgesehene Mindestgeldstrafe nach § 6 Nr. 2 c) StrafO festgesetzt. Ein Absehen von der Geldstrafe kam nicht in Betracht, weil dies lediglich für Freundschafts- und Reservespiele vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht Nr. 11 (2016/17)

Verbandsgericht Nr. 11 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00165-16/17-4000003 der Spruchkammer zum Meisterschaftsspiel der C-Junioren Kreisliga Musterland Süd FC Musterheim II – VfR Neumusterhausen vom 19.11.2016.

Urteil: 

Die Berufung des VfR Neumusterhausen gegen das Urteil der Spruchkammer vom 14.12.2016 wird zurückgewiesen. Der VfR Neumusterhausen hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Berufungsgebühr wird auf 25,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer den VfR Neumusterhausen wegen Nichtantretens mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,- Euro belegt und eine Spielwertung zu Gunsten des Gegners vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat VfR Neumusterhausen form- und fristgerecht Berufung eingelegt und wendet sich gegen die verhängte Geldstrafe sowie die angeordnete Spielwertung.

Das Verbandsgericht hat im Umlaufverfahren entschieden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht folgender Sachverhalt fest:

Das Meisterschaftsspiel der C-Junioren Kreisliga Musterland Süd zwischen FC Musterheim II und VfR Neumusterhausen sollte am 19.11.2016 stattfinden. Am 16.11.2016 vereinbarten die Vereine wegen der Witterungs- und Platzverhältnisse das Heimspielrecht zu tauschen und erklärten sich übereinstimmend mit einer Anstoßzeit am 19.11.2016 um 11 Uhr einverstanden. Die zuständige Staffelleiterin äußerte keine grundsätzlichen Bedenken und vermerkte die von den Vereinen vereinbarten Änderungen im DFBnet. Allerdings wurde hier fälschlicherweise eine Anstoßzeit für 14.45 Uhr ausgewiesen. Der Trainer der C-Junioren Mannschaft des VfR Neumusterhausen nahm dies zur Kenntnis, zeigte den Fehler jedoch nicht bei der zuständigen Staffelleiterin an, weil ihm die unrichtig ausgewiesene Anstoßzeit organisatorisch entgegen kam. Auf Hinweis des FC Musterheim wurde von der zuständigen Staffelleiterin der Fehler am 17.11.2016 korrigiert und die von den Vereinen vereinbarte Anstoßzeit im DFBnet eingetragen. Der Trainer der C-Junioren Mannschaft des VfR Neumusterhausen versuchte nun eine Änderung der Anstoßzeit bzw. eine Spielverlegung herbeizuführen. Eine Einigung scheiterte jedoch. Mit E-Mail vom 18.11.2016 teilte der Trainer der C-Junioren Mannschaft des VfR Neumusterhausen an die zuständige Staffelleiterin u.a. folgendes mit: „Hallo Frau Mustermann, wir müssen leider aufgrund Spielermangel unser Spiel morgen, SA 19.11. Spiel-Nr. 74 Kreisliga Musterland, FC Musterheim II – VfR Neumusterhausen I absagen. Bitte Schiedsrichter informieren…“.

Aufgrund dieses Sachverhalts liegt ein Nichtantreten des VfR Neumusterhausen bei einem Pflichtspiel vor. Die Spruchkammer hat deshalb zu Recht die für einen solchen Fall vorgesehene Mindestgeldstrafe nach § 6 Nr. 2 c) StrO festgesetzt. Ein Absehen von der Geldstrafe kam nicht in Betracht, weil dies lediglich für Freundschafts- und Reservespiele vorgesehen ist.

Auch die durch die Spruchkammer angeordnete Spielwertung gemäß § 29 b) SpO ist nicht zu beanstanden. VfR Neumusterhausen ist zu dem vereinbarten und festgesetzten Termin nicht angetreten. Eine etwaige (weitere) Terminänderung nach § 18 SpO kommt nicht in Betracht, weil zum Zeitpunkt der E-Mail-Übersendung keine Einverständniserklärung des Gegners vorlag, wie es die Regelung vorsieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

Verbandsgericht Nr. 7 (2016/17)

Verbandsgericht Nr. 7 (2016/17): Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00083-16/17-4000005 der Spruchkammer zum Pokalspiel des E-Junioren Kreispokals Musterland VfR Musterheim – BW Musterbach vom 22.10.2016.

Urteil: 

Die Berufung des BW Musterbach gegen das Urteil der Spruchkammer vom 21.10.2016 wird zurückgewiesen. Der BW Musterbach hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Berufungsgebühr wird auf 25,- Euro festgesetzt.

Verfahrenskosten: 15,- Euro

Urteilsgebühr: 20,- Euro

Gründe:

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer den BW Musterbach wegen Nichtantretens mit einer Geldstrafe in Höhe von 50,-€ belegt und eine Spielwertung zu Gunsten des Gegners vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat BW Musterbach form- und fristgerecht Berufung eingelegt und wendet sich gegen die verhängte Geldstrafe.

Das Verbandsgericht hat im Umlaufverfahren entschieden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen steht folgender Sachverhalt fest:

Das Pokalspiel des E-Junioren Kreispokals Musterland zwischen VfR Musterheim und BW Musterbach sollte am 23.10.2016 stattfinden. Mit E-Mail vom 21.10.2016 teilte der Jugendleiter des BW Musterbach u.a. folgendes mit: „Hallo Sportfreunde, leider müssen wird das für Sonntag geplante Pokalspiel unserer E2 in Musterheim aufgrund etlicher Abmeldungen (Krankheit, Ferienwochenende) absagen. Somit scheiden wir ohne gespielt zu haben aus dem Pokal aus…“.

Aufgrund dieses Sachverhalts liegt ein Nichtantreten von BW Musterbach bei einem Pflichtspiel vor. Die Spruchkammer hat deshalb zu Recht die für einen solchen Fall vorgesehene Mindestgeldstrafe nach § 6 Nr. 2 c) StrO festgesetzt. Ein Absehen von der Geldstrafe kam nicht in Betracht, weil dies lediglich für Freundschafts- und Reservespiele vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.