Verbandsgericht: Urteil im Bitburger-Verbandspokal

27.10.2020
SWFV Verbandsgericht

Verbandsgericht: Urteil im Bitburger-Verbandspokal

Berufung im Umlaufverfahren gegen das Urteil Nr. 00039-20/21-4000002 der Verbandsspruchkammer betreffend das Herren Pokalspiel des Bitburger Verbandspokals Südwest zwischen SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim und VfR Wormatia Worms vom 21.10.2020

Urteil: Auf die Berufung des SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim wird das Urteil Nr. 00039-20/21-4000002 der Verbandsspruchkammer aufgehoben. Das Spiel wird für SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim mit 2:0 Toren als gewonnen und für VfR Wormatia Worms mit 0:2 Toren als verloren gewertet.

Dies folgt aus § 29 b) SpielO, weil VfR Wormatia Worms zu dem oben genannten Spiel nicht angetreten ist. Ein Fall der Terminänderung nach § 18 SpielO lag nicht vor. Nach § 18 SpielO soll bei angesetzten Pokalspielen eine Terminänderung unterbleiben, sofern sie nicht aus zwingenden Gründen vorgenommen werden muss. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass eine Änderung der (vorab) bekanntgegebenen Termine regelmäßig nicht erfolgt. Die Bewertung, ob im jeweiligen Einzelfall solche Gründe vorliegen, die zu einer Terminänderung zwingen, obliegt dem jeweils zuständigen Verbandsorgan, namentlich dem jeweiligen Staffelleiter und ist im Hinblick auf die maßgebliche Funktion des Staffelleiters in der Organisation des Spielbetriebs im Einzelfall nur auf willkürliche Entscheidungen hin überprüfbar. Der Leiter des Bitburger Verbandspokals Südwest hat hier keine Terminänderung vorgenommen und damit zwingende Gründe für eine Terminänderung nicht für gegeben erachtet. Anhaltspunkte für eine willkürlich unterbliebene Terminänderung ergeben sich nicht. Ein Verbot der Durchführung des Wettkampfbetriebes, das einen zwingenden Grund hätte darstellen können, lag nicht vor. Nach Nr. 11 der vorliegend anzuwendenden Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 13.10.2020 war der Wettkampfbetrieb am 21.10.2020 und damit die Austragung des Spiels möglich. Der Umstand, dass Duschen und das nicht räumlich getrennte Umkleiden nur von einer Person zeitgleich genutzt werden dürfen und Zuschauer nicht zugelassen sind war bereits mit Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 13.10.2020 (dort Nr. 10) angeordnet worden und damit bereits eine Woche vor dem angesetzten Termin bekannt. Da am gleichen Abend das Spiel der Regionalliga Südwest zwischen 1. FSV Mainz 05 II und Eintracht Stadtallendorf durchgeführt worden ist lässt sich vor diesem Hintergrund eine willkürlich unterbliebene Terminänderung nicht feststellen. Die Allgemeinverfügung der Stadt Mainz vom 21.10.2020 spielt für den vorliegenden Fall keine Rolle, weil sie erst mit Ablauf des 21.10.2020 neue Regelungen vorgesehen hat. Im Übrigen ist nach § 18 SpielO Anträgen auf Spielverlegung stattzugeben, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des Gegners vorliegt und keine grundsätzlichen Bedenken seitens des Staffelleiters entgegenstehen. Hieran fehlt es ebenfalls, weil sich SV 1919 e.V. Mainz-Gonsenheim ausweislich der vorliegenden Kommunikation mit einer Terminänderung ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat. Es ist daher eine Spielwertung zum Nachteil von VfR Wormatia Worms vorzunehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Verbandskasse zur Last (§ 15 RVO).

Dr. Weidemann, Schulz, Dr.Hein, Dr. Zink, Schäfer