Neues Grundsatzurteil des Verbandsgerichts

03.06.2026
Bereich

Das Verbandsgericht hat im Berufungsverfahren um den 1. FC Blau-Rot Musterhausen ein Zeichen für die Sicherheit im Spielbetrieb gesetzt und das vorangegangene Urteil bestätigt. Nach einer Tätlichkeit gegen einen Spieler in der Halbzeitpause wurde das Spiel nicht nur für den Verein als verloren gewertet, sondern auch eine empfindliche Geldstrafe verhängt. Der Fall unterstreicht, dass Vereine zwingend in der Pflicht stehen, durch angemessene Platzdisziplin den Schutz ihrer Gäste – auch auf dem Weg in die Kabinen – jederzeit zu gewährleisten.

 

Der Fall Nr. 00103-25/26-4000001

Berufung gegen das Urteil Nr. 00450-25/26-4000003 der Spruchkammer Musterland zum Meisterschaftsspiel der Herren Spiel-Klasse Musterland 1.FC Blau-Rot Musterhausen gegen Neumusterheimer FK 1899 vom 01.01.2026. 

 

Urteil: 

Die Berufung des 1.FC Blau-Rot Musterhausen gegen das Urteil Nr. 00450-25/26-4000003 der Spruchkammer Musterland wird zurückgewiesen. 

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Berufungsführer. 

 

Gründe: 

I.

In dem angefochtenen Urteil hat die Spruchkammer Musterland nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Spieler Erich Musterhausen gemäß § 7 Nr. 2 a) StrafO mit einer Spielsperre vom 01.01.2026 bis zum 01.07.2026 belegt und den 1.FC Blau-Rot Musterhausen gemäß § 6 Nr. 6 c) StrafO zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.000,- € verurteilt. Darüber hinaus wurde auf den Protest des Neumusterheimer FK 1899 die Spielwertung aufgehoben und das Spiel für den 1.FC Blau-Rot Musterhausen mit 0:2 Toren und 0 Punkten als verloren und für den Gegner mit 2:0 Toren und 3 Punkten als gewonnen gewertet.  

 

Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 

Nachdem kurz vor dem Halbzeitpfiff ein umstrittener Elfmeter zum 1:0 für den 1.FC Blau-Rot Musterhausen geführt hat, verließ der Spieler Richard Neumusterheim (Neumusterheimer FK 1899) zu Pausenbeginn den Platz Richtung Kabine. Der Weg zu den Kabinen führte auf einem schmalen Gang durch einen Pulk von Zuschauern des 1.FC Blau-Rot Musterhausen. Hierbei bekam der Spieler Neumusterheim einen Disput zwischen einem Fan des 1.FC Blau-Rot Musterhausen und einem des Neumusterheimer FK 1899 über die Berechtigung des Elfmeters mit, worauf er dem gegnerischen Fan „sei doch leise, Du weißt es auch nicht besser“ zurief. In der Folge schlug ihm der Spieler Erich Musterhausen (1.FC Blau-Rot Musterhausen), der dem Spiel als Zuschauer beiwohnte und sich in dem Pulk befand, mit der rechten Hand auf den Brustkorb und fasste ihm mit der anderen Hand ins Gesicht. 

 

Der Spieler Neumusterheim konnte wegen Herzrasens, Schmerzen in der Brust und leichtem Schwindel das Spiel nicht mehr fortsetzen und begab sich – nachdem er bei der vor Ort erschienenen Polizei Anzeige erstattet hatte – Mitte der zweiten Halbzeit zur Abklärung ins Krankenhaus.  

 

Der Neumusterheimer FK 1899 zeigte dem Schiedsrichter noch in der Pause den Vorfall an und setzte das Spiel nur unter Protest fort.  

 

Der Spieler Musterhausen hat sich dahingehend eingelassen, dass der Spieler Neumusterheim beim Verlassen des Platzes die Zuschauer vom 1.FC Blau-Rot Musterhausen Herrn Musterbach und Herrn Mustermühle sowie ihn selbst gerempelt habe. Daraufhin sei es zu einem Gerangel mit mehreren Zuschauern und Spielern vom Neumusterheimer FK 1899 gekommen. Er sei zwar Teil des Pulkes gewesen, habe aber nicht geschlagen. Um für seinen stabilen Stand zu sorgen, habe er sich in den Weg gestellt und dabei die Schulter so vorgedreht, dass der Spieler Neumusterheim dagegen rennen musste.

 

Das Gericht wertet diese Einlassung des Spielers Musterhausen als Schutzbehauptung und sieht ihn aufgrund der glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Richard Neumusterheim, Rudi Neumusterheim und Lukas Örnekadi als überführt an. Die drei Zeugen haben den Sachverhalt plausibel, detailgetreu und übereinstimmend geschildert, ohne dass Anhaltspunkte für eine vorangegangene Absprache bestanden. Nachfragen des Gerichts konnten ausführlich und aus den unterschiedlichen Blickwinkeln der Zeugen – der Zeuge Örnekadi lief als Mitspieler des Spielers Richard Neumusterheim direkt hinter ihm in die Kabine, der Zeuge Rudi Neumusterheim befand sich als Zuschauer an der Seite – detailreich beantwortet werden, wobei Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt wurden und kein besonderer Belastungseifer erkennbar war.

 

Die Aussagen der Zeugen werden gestützt von einem Foto, auf dem eine starke Rötung auf der Brust des Spieler Neumusterheim in Form einer Hand erkennbar ist. 

 

Indizielle Stütze erfahren diese Angaben darüber hinaus durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Spieler Musterhausen nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage, der ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen vorsieht, das Vorliegen eines gewissen Tatverdachts allerdings voraussetzt. Die Staatsanwaltschaft darf ein Verfahren nur nach dieser Vorschrift einstellen, wenn im Falle einer Gerichtsverhandlung ein Freispruch nach ihrer Prognose unwahrscheinlich wäre. 

 

Demgegenüber waren die Angaben der Zeugen vom 1.FC Blau-Rot Musterhausen nicht geeignet, den Spieler zu entlasten. Die Zeugen Herr Mustermühle, Herr Mustermann und Herr Musterbach haben angegeben, dass sie von dem Spieler Neumusterheim beim Verlassen des Spielfeldes angerempelt worden seien und es in der Folge zu einer Pulkbildung gekommen sei. Zu den Vorgängen in dem Pulk und zu dem Verhalten des Spielers Erich Musterhausen konnten sie allerdings keine Angaben machen. Die Aussage des Zeugen Musterwald, nach der der Spieler Musterhausen bewusst beide Hände hinter den Rücken genommen und den Spieler Neumusterheim lediglich mit flacher Brust weggeschubst habe, wird schon von der Einlassung des Spielers Musterhausen widerlegt, der einen Rempler mit der herausgefahrenen Schulter eingeräumt hat. Entsprechendes gilt für die Einlassung der Zeugin Musterich, die lediglich von einem Anrempeln des Spielers Neumusterheims berichtet und deren Schilderungen nicht mit dem auf dem Foto erkennbaren Verletzungsbild in Einklang zu bringen sind.

 

Die vom Berufungsführer angenommene Absprache des Neumusterheimer FK 1899 in der Kabine und Inszenierung der Verletzung mit der Begründung, dass die Spieler des Neumusterheimer FK 1899 ihre Chancenlosigkeit auf dem Spielfeld erkannt hätten und auf diesem Weg die Punkte erschleichen wollten, wird von der Kammer als abwegig angesehen.

 

Zur Halbzeit hat es gerade einmal 1:0 gestanden und die – zum Teil unstreitigen – Vorgänge auf dem Weg zur Kabine in dem Pulk der Heimfans waren für die Spieler des Neumusterheimer FK 1899 nicht vorhersehbar. Ein entsprechender Plan hätte daher innerhalb kürzester Zeit gefasst, die Folgen abgewogen, das Foto gestellt und Aussagen abgestimmt werden müssen. Für ein solches planvolles und taktisches Vorgehen, das gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen hätte können, da der Spieler Neumusterheim auf das Eintreffen der Polizei gewartet und Anzeige gegen den Spieler Musterhausen erstattet hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

 

II. 

Nach diesen getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 SpO gegeben. Danach kann ein Spiel für einen Verein als verloren und dem Gegner als gewonnen angerechnet werden, wenn durch schuldhafte äußere Einwirkung der Spielablauf maßgeblich beeinflusst wurde. Bei einer Tätlichkeit gegen einen Spieler durch einen Zuschauer handelt es sich unzweifelhaft um eine schuldhafte äußere Einwirkung. Hierbei wird das Verschulden von Zuschauern, die dem Verein zuzuordnen sind, zugerechnet. Erst Recht gilt dies für bei dem Verein spielberechtigte Spieler, die dem Spiel als Zuschauer beiwohnen. Ein gesondertes Organisationsverschulden des Vereins ist demgegenüber nicht erforderlich. 

 

Ist ein Spieler infolge der Tätlichkeit des Zuschauers nicht mehr spielfähig und muss ausgewechselt werden, wird der Spielablauf maßgeblich beeinflusst. Der Mannschaft wird ein Spieler entzogen, der aufgestellt war und damit für den Erfolg der Mannschaft als wichtig angesehen wurde. Zudem werden Wechselmöglichkeiten verbraucht, die für den Verlauf einer Begegnung eine wichtige Rolle spielen können.  

 

Um einen Missbrauch auszuschließen, sind an die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 2 SPO strenge Maßstäbe anzulegen und es muss eindeutig feststehen, dass ein Spieler infolge der Tätlichkeit des Zuschauers nicht mehr spielfähig war. Vorliegend wurden im Krankenhaus eine Thoraxprellung und leichter Schwindel diagnostiziert, die auch Grundlage einer ärztlich bescheinigten dreitägigen Arbeitsunfähigkeit waren, so dass der Spieler eindeutig nicht mehr spielfähig war. Darüber hinaus war der Vorfall dem Schiedsrichter auch direkt mitgeteilt worden, so dass eine nachträgliche Einwirkung ausscheidet. 

 

Vor dem Hintergrund, dass es mit dem Gedanken des fairen und sauberen Fußballsports unvereinbar ist, wenn Spieler eines Vereins durch Tätlichkeiten von Zuschauern „ausgeschaltet“ werden können, ohne dass dies Auswirkungen auf die Spielwertung hat und unter Berücksichtigung, dass den 1.FC Blau-Rot Musterhausen mit den räumlichen Gegebenheiten, die die gegnerische Mannschaft auf dem Weg zur Kabine durch den Pulk von Heimfans führt, ein erhebliches Mitverschulden trifft, ist die vorgenommene Spielwertung daher nicht zu beanstanden. 

 

Auch die von der Spruchkammer Musterland gegenüber dem Spieler Musterhausen verhängte Spielsperre gemäß § 7 Nr. 2 a) StrafO begegnet keinen Bedenken. 

 

Unabhängig von dem Verhältnis von § 7 Nr. 2 a StrafO zu den mit noch höheren Strafen bewährten Tatbeständen des § 7 Nr. 4 a), 5, 6, 7 StafO ist bei einem Schlag gegen einen gegnerischen Spieler, infolgedessen der Spieler nicht mehr spielfähig ist, eine Spielsperre von 6 Monaten nicht zu beanstanden. 

 

Hinsichtlich der gegen den 1.FC Blau-Rot Musterhausen verhängten Geldstrafe sieht § 6 Nr. 6 c) für die Vernachlässigung der Platzdisziplin oder für den Verstoß gegen die Verpflichtung, Gegner zu schützen, bei unsportlichem Verhalten der Spieler, Mitglieder oder Anhänger auf eigenem oder fremden Platz eine Geldstrafe von 50,- bis 1.500,- € vor. Es obliegt den Vereinen, Rahmenbedingungen zu schaffen, die Übergriffe auf den Gegner bestmöglich ausschließen. Dieser Verpflichtung wird nicht nachgekommen, wenn die gegnerische Mannschaft auf ihrem Weg in die Kabine einen Pulk an heimischen Fans durchlaufen muss und von diesen in aufgeheizter Atmosphäre aus nächster Nähe verbal und – wie vorliegend erfolgt – sogar körperlich angegangen werden kann, ohne dass entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dies gilt erst recht, wenn es kurz vor der Pause zu einem umstrittenen Elfmetertor gekommen ist und damit noch eine besonders aufgeheizte Stimmung bestand. Zudem wird dem Verein auch hier das Verschulden seiner Fans zugerechnet.  

 

Die sich im mittleren bis leicht gehobenen Strafrahmenbereich bewegende Geldstrafe von 1.000,- € ist daher nicht zu beanstanden.  

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Nr. 3 a) RVO.