Service: Infos zu Sportanlagen und Sportstätten

20.04.2020
Platz gesperrt

Nachfolgend zur Information ein Auszug aus der vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (4. CoBeLVO) vom 17. April 2020. Zur Erläuterung: Unter dem Begriff Individualsport werden Sportarten zusammengefasst, die überwiegend auf den Leistungen des Individuums basieren und nicht primär in Mannschaften organisiert sind. Hierzu zählen z. B. Leichtathletik, Schwimmen, Kampfsport, Golf, Tennis, Turnen, Sportschießen. Das Gegenteil von Individualsport bezeichnet man als Mannschaftssport.

 

Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

 

Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben: 

1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und -athleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren

2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten,

3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus 

 

Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass

1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen; 

2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; 

3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; 

4. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sport- und Trainingsgeräten; 

5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.