Neues Grundsatzurteil des Verbandsgerichts - Platzdisziplin

06.12.2021
Bereich
Grundsatz-Urteile des SWFV

In unserer Übersichtsrubrik "Grundsatz-Urteile" veröffentlichen wir heute ein Grundsatz-Urteil, das sich mit einem Herren Kreispokalspiel befasst und im Zuge dessen es zu Spielsperren und einer Geldstrafe kam.

Verbandsgerichts-Urteil

Verbandsgericht Nr. 000023-21/22-4000001: Berufung gegen das Urteil Nr. 00129-21/22-4000003 der Spruchkammer zu dem Pokalspiel des Herren Kreispokals Musterland TSG 1904 Musterhausen gegen FC RW Neumusterhausen vom 20.10.2021

 

Urteil  

Auf die Berufung des Kreisausschusses Musterland gegen das Urteil Nr. 00129-21/22-4000003 der Spruchkammer vom 16.11.2021 wird das Urteil wie folgt abgeändert:

1. Der Spieler Max Mustermann, FC RW Neumusterhausen wird gemäß § 7 Nr. 6 StrafO mit einer Spielsperre von 10 Meisterschaftsspielen belegt.
2. Der Spieler Manfred Mustermann, FC RW Neumusterhausen wird gemäß § 7 Nr. 7 StrafO mit einer Spielsperre von 4 Meisterschaftsspielen belegt.
3. Der Verein FC RW Neumusterhausen wird gemäß § 6 Nr. 4 c) StrafO mit einer Geldstrafe in Höhe von 2000,-€ belegt. Der Verein FC RW Neumusterhausen wird zudem für die Spielzeit 2022/2023 aus dem Pokalwettbewerb ausgeschlossen.
4. Die weitergehenden Berufungen werden im Übrigen zurückgewiesen.
5. Der FC RW Neumusterhausen hat sämtliche Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 15 RVO).
Berufungsgebühr FC RW Neumusterhausen: 60,- Euro
Verfahrenskosten: 25,- Euro

 

Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hatte die Spruchkammer den Spieler Max Mustermann des FC RW Neumusterhausen wegen Bedrohung des Schiedsrichters mit einer Spielsperre von 6 Meisterschaftsspielen und den Spieler Manfred Mustermann des FC RW Neumusterhausen wegen Beleidigung des Schiedsrichters mit einer Spielsperre von 2 Meisterschaftsspielen belegt. Zudem wurde gegen den Verein FC RW Neumusterhausen eine Geldstrafe in Höhe von 450,-€ verhängt.
Gegen dieses Urteil haben sowohl FC RW Neumusterhausen als auch der Kreisausschuss Musterland form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die zu einer wesentlichen Abänderung des Urteils und damit zu einem Erfolg der Berufung des Kreisausschusses Musterland geführt hat. Die Berufung des FC RW Neumusterhausen war nicht erfolgreich. Das Verbandsgericht hat die beiden Spieler mit Beschluss vom 25.11.2021 mit einer Vorsperre belegt.

Nach der durchgeführten Berufungsverhandlung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Am 15.09.2021 fand das Pokalspiel zwischen TSG 1904 Musterhausen und FC RW Neumusterhausen statt. Das Spiel wurde vor dem Ende der ersten Halbzeit durch den Schiedsrichter abgebrochen, nachdem der Spieler Max Mustermann von FC RW Neumusterhausen den Schiedsrichter nach Erhalt einer gelb-roten Karte bedroht und beleidigt hatte. Mit Urteil der Spruchkammer vom 13.10.2021 wurde der Spieler Max Mustermann von FC RW Neumusterhausen für den Zeitraum vom 16.09.2021 bis zum 13.10.2021 gesperrt und angeordnet, dass das Spiel neu anzusetzen und unter Verbandsaufsicht auszutragen ist. Das neu angesetzte Pokalspiel fand am 25.10.2021 statt. FC RW Neumusterhausen wurde zu diesem Spiel von einer Gruppe von Zuschauern, etwa fünf bis sechs Personen, zu denen auch Michael Mustermann gehörte, begleitet. Während des Spiels wurde aus dieser Zuschauergruppe gegenüber dem auf dieser Seite befindlichen Schiedsrichterassistenten wiederholt geäußert, er sei ein „Arschloch“, „Wichser“, „Hurensohn“, er solle „heimgehen und Kinder ficken“ und „sich in Neumusterhausen nicht mehr blicken lassen“. Gegen Ende des Spiels wurden aus dieser Gruppe kleinere Gegenstände (Grasbüschel, Papierservietten etc.) in Richtung des Schiedsrichterassistenten geworfen. Ein Zuschauer spuckte zudem in Richtung des Schiedsrichterassistenten, traf diesen jedoch nicht. Der Schiedsrichterassistent nahm dies zum Anlass den Schiedsrichter zu verständigen, der nach Unterbrechung des Spiels zu dieser Spielfeldseite hinüberlief; gleichzeitig lief auch der andere Schiedsrichterassistent über das Feld dazu, weil mehrere Spieler des FC RW Neumusterhausen, u.a. auch die Spieler Max Mustermann und Manfred Mustermann hinzugelaufen waren. Zudem war ein Platzordner dazu getreten, um sich zwischen Spieler von FC RW Neumusterhausen und Schiedsrichtergespann zu stellen. Der Schiedsrichter entschied sodann, dass die Zuschauergruppe des FC RW Neumusterhausen das Sportgelände vor Spielfortsetzung zu verlassen hätte. Dem kam die Gruppe um Michael Mustermann nur widerwillig nach, wobei fortlaufend Äußerungen wie oben beschrieben gegenüber dem Schiedsrichter und den Assistenten geäußert wurden. Beim Verlassen des Geländes kam Michael Mustermann an dem die Verbandsaufsicht durchführenden Kreisvorsitzenden vorbei, äußerte diesem gegenüber, er „brauche sich in Neumusterhausen nicht mehr blicken lassen“ und griff diesem im Vorbeigehen mit einer Hand ins Gesicht, wobei er den Kreisvorsitzenden gleichzeitig nach hinten schubste. Im weiteren Verlauf trat er zudem auf den der Gruppe hinterher laufenden Platzordner zu, titulierte diesen als „Hurensohn“ und trat diesem, nachdem dieser in Richtung Sportplatz zurück laufen wollte, von hinten in dessen Gesäß. Während dessen begann der Spieler Max Mustermann mit dem Schiedsrichtergespann eine verbale Auseinandersetzung indem er äußerte, sie seien „allenfalls C- oder D-Jugend-Schiedsrichter“, um diese verächtlich zu machen. Diese Äußerung wurde von einem Schiedsrichterassistenten mit der ironischen Bemerkung „Wir pfeifen sonst nur F-Jugend“ quittiert, was der Spieler Max Mustermann zum Anlass nahm, sich unter Vorstrecken eines Zeigefingers drohend vor diesem aufzubauen und zu äußern: “Pass auf was Du sagst, es ist mir egal, ob ich eine lebenslange Sperre kriege oder nicht“. Der Spieler Manfred Mustermann äußerte hierbei, dass „man sich im Leben immer zweimal sehe“ und unmittelbar nach Spielschluss hörbar, dass der Schiedsrichter und seine Assistenten „geschmiert“ gewesen seien, um diese herabzuwürdigen. Das Spiel wurde nach Ablauf der Spielzeit ordnungsgemäß beendet.

 

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der in der Berufungsverhandlung gehörten Zeugen. Das Verbandsgericht hat keinen Zweifel, dass sämtliche angehörten Zeugen ihre Angaben – wie bereits in der ersten Instanz - wahrheitsgemäß gemacht haben.

 

Der Spieler Max Mustermann von FC RW Neumusterhausen hat sich damit einer Bedrohung des Schiedsrichterassistenten nach § 7 Nr. 6 StrafO schuldig gemacht, was mit einer Sperre von 4 Wochen bis zu 2 Jahren geahndet werden kann. Das Verbandsgericht hat zu Gunsten des Spielers berücksichtigt, dass er aufgrund des ungünstigen Spielverlaufs emotional aufgebracht war. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Spieler erst kurze Zeit vor dem neu angesetzten Spiel die gegen ihn verhängte Sperre verbüßt hatte, er damit während der laufenden Spielzeit vorbelastet gewesen ist und eine in besonderem Maße einzustellende Rückfallgeschwindigkeit gezeigt hat, erschien dem Verbandsgericht eine Spielsperre von 10 Meisterschaftsspielen tat- und schuldangemessen.

 

Der Spieler Manfred Mustermann von FC RW Neumusterhausen hat sich einer Beleidigung des Schiedsrichters und seiner Assistenten nach § 7 Nr. 7 StrafO schuldig gemacht, was mit einer Sperre von 2 Wochen bis zu 9 Monaten geahndet werden kann. Das Verbandsgericht hat zu Gunsten des Spielers berücksichtigt, dass er aufgrund des ungünstigen Spielverlaufs emotional aufgebracht und bislang nicht vorbelastet war. Bei Gesamtwürdigung des Verhaltens des Spielers erschien eine Spielsperre von 4 Meisterschaftsspielen tat- und schuldangemessen.

 

Die verhängte Geldstrafe gegen FC RW Neumusterhausen in Höhe von 2000,-€ und der Ausschluss aus dem Pokalwettbewerb für die Spielzeit 2022/2023 beruhen auf § 6 Nr. 4 c) StrafO. Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, dass es sich im Hinblick auf das zuvor abgebrochene Spiel vom 15.09.2021 um einen Wiederholungsfall handelt und damit innerhalb des kurzen Zeitraumes von etwa 5 Wochen in zwei Fällen zu einer gravierenden Vernachlässigung der Platzdisziplin durch dem FC RW Neumusterhausen zuzurechnende Personen gekommen ist. Des Weiteren handelt es sich um einen „schweren Fall“ im Sinne des § 6 Nr. 4 StrafO, weil der die Verbandsaufsicht durchführende Kreisvorsitzende von Michael Mustermann tätlich angegriffen worden ist. Bei Vornahme einer Gesamtwürdigung hält das Verbandsgericht deshalb die in der angeordneten Höhe verhängte Geldstrafe und den Ausschluss aus dem Pokalwettbewerb für die kommende Spielzeit (Disqualifikation auf Zeit) für tat- und schuldangemessen aber auch ausreichend, um disziplinierend auf Spieler, Funktionsträger, Mitglieder und Anhänger des FC RW Neumusterhausen einzuwirken.

 

Da sich weitergehender Änderungsbedarf in der Berufungsverhandlung nicht ergeben hat, waren die weitergehenden Berufungen im Übrigen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 RVO.

 

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